Ethikleitlinien der DPG

Die DPG hat die im Jahr 2009 verabschiedeten Ethikrichtlinien für den Umgang mit Patienten, Ausbildungskandidaten, Kollegen und der Öffentlichkeit überarbeitet und im November 2020 umfassende Ethikleitlinien verabschiedet. 

Die Ethikleitlinien enthalten die Kapitel Präambel, Ethische Grundsätze, Schieds- und Ausschlussordnung sowie die Aufgaben und Regularien des Gremiums der Vertrauensanalytiker und der Arbeitsgemeinschaft ethischer Diskurs

Die Ethikleitlinien ergänzen die Satzung der DPG.

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Ethikleitlinien der DPG
Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (Zweiggesellschaft der IPA)

*Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer die weibliche Form mitgedacht.

Präambel*

Zentraler Bestandteil psychoanalytischer Tätigkeit ist die Anwendung der psychoanalytischen Methode in verschiedenen Settings, Institutionen und anderen Feldern.

Die der psychoanalytischen Methode zugrundeliegende Wahrnehmung und Haltung – insbesondere die Abstinenz – konstituiert und bewahrt die analytische Situation, ermöglicht einen professionellen Umgang mit den vielfältigen Ausdrucksformen psychischer Aktivität und trägt der bestimmenden Rolle des Unbewussten für das Seelenleben Rechnung. Für diese Arbeit ist ein definierter äußerer Rahmen unverzichtbar.

Wegen der ganz persönlichen Bezogenheit aller interaktiven Prozesse innerhalb der analytischen Situation, die durch Intimität im Schutze der Abstinenz gekennzeichnet ist, sind die vorbewussten und unbewussten Abläufe mit ihren Mechanismen wie Übertragung, Gegenübertragung, Widerstand und Regression empfindlich und störbar. Dies stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Disziplin der Psychoanalytiker*, um die Herstellung und den Erhalt des analytischen Prozesses zu gewährleisten. Für die Sicherung dieser professionellen analytischen Kompetenz ist es erforderlich, dass Psychoanalytiker die Besonderheiten von Eigenbeteiligung und Gegenübertragung fortlaufend reflektieren.

Zum Schutz von Wohl und Würde der Patienten, Kollegen und Ausbildungsteilnehmer, zur Sicherung der professionellen Kompetenz und für den Umgang mit anderen Berufsgruppen und der Öffentlichkeit sind Ethikleitlinien für die psychoanalytische Tätigkeit notwendig.

Die DPG, ihre Arbeitsgruppen und Institute sorgen in all ihren Gremien dafür, die ethischen Standards psychoanalytischer Profession auf hohem Niveau zu halten. Die Verantwortung für sein ethisch einwandfreies Handeln liegt allein beim Analytiker.

Die Ethikleitlinien enthalten die Kapitel Präambel, Ethische Grundsätze, Schieds- und Ausschlussordnung sowie die Aufgaben und Regularien des Gremiums der Vertrauensanalytiker und der Arbeitsgemeinschaft ethischer Diskurs. Sie ergänzen die Satzung der DPG.

I. Ethische Grundsätze der DPG

Die Ethischen Grundsätze der Gesellschaft enthalten allgemeine Prinzipien und berücksichtigen die spezifischen Voraussetzungen, die für die Mitglieder der Gesellschaft und ihre Kandidaten gelten. Sie müssen im Zuge der Entwicklung der Psychoanalyse als Wissenschaft und Profession gegebenenfalls überarbeitet werden.

Die Mitglieder, Arbeitsgruppen und Institute der DPG verpflichten sich auf die folgenden ethischen Grundsätze:

II. Verantwortung gegenüber der Gesellschaft

Die Mitglieder der DPG tragen eine besondere Verantwortung für die Zukunft der Psychoanalyse in Deutschland. Diese Verantwortung folgt aus der Auseinandersetzung mit der Geschichte der Psychoanalyse in Deutschland, dem Verhalten von DPG-Analytikern in der Zeit des Nationalsozialismus und insbesondere der Vertreibung und Ermordung der jüdischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in den Jahren von 1933 bis 1945.

III. Verantwortung gegenüber Patienten

  1. Vor Beginn einer Behandlung geben Psychoanalytiker ihren Patienten Auskunft über Nutzen und Risiken, Honorierung und die voraussichtliche Dauer einer psychoanalytischen Behandlung.
  2. Psychoanalytiker dürfen keinen Einfluss auf ihre Patienten ausüben, um sich persönliche Gratifikationen oder Vorteile für sich oder Dritte zu verschaffen.
  3. Psychoanalytiker berücksichtigen während und nach Abschluss der Analyse das Machtungleichgewicht zwischen ihnen und ihren Patienten. Sie dürfen es nicht ausnutzen.
  4. Psychoanalytiker dürfen keine psychische, physische oder verbale Gewalt ausüben und auch nicht damit drohen.
  5. Während und nach Abschluss der Behandlung muss jeder unangemessene Körperkontakt vermieden werden. Psychoanalytiker dürfen keine sexuelle Beziehung zu ihren Patienten aufnehmen, diese Abstinenz gilt auch nach Beendigung der Analyse.
  6. Psychoanalytiker sollen sich bei sozialen Kontakten mit Patienten, Ex-Patienten oder Personen, die diesen nahestehen, angemessen zurückhalten.
  7. Psychoanalytische Behandlungen erfolgen freiwillig. Psychoanalytiker erkennen das Recht von Patienten an, die Analyse jederzeit abzubrechen oder anderweitig Behandlung und Rat zu suchen. Psychoanalytiker werden in der Regel versuchen, psychoanalytische Behandlungen in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden. Entschließen sich Psychoanalytiker ihrerseits, Behandlungen nicht fortzusetzen, bleiben sie in der Verantwortung, nachvollziehbare Behandlungserfordernisse von Patienten zu berücksichtigen und über alternative Behandlungsmöglichkeiten zu informieren.
  8. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung von Patienten stehen Psychoanalytiker in der Verantwortung, für notwendige Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Die folgenden Punkte betreffen die Vertraulichkeit (Schweigepflicht). Sie gelten für Psychoanalytiker, Ausbildungsteilnehmer, für das Personal in Praxen, für das Verwaltungspersonal der Gesellschaft und der Institute.

  1. Mitteilungen von Patienten werden streng vertraulich behandelt. Psychoanalytiker sind verpflichtet, sämtliche Patientenunterlagen so aufzubewahren, dass ihre Vertraulichkeit gewährleistet ist. Hierzu gehört, dass alle - auch digital gespeicherte - Behandlungsunterlagen auch über den eigenen Tod hinaus vertraulich behandelt wer­den.
  2. Kontakte zu Dritten wie Verwandten, Freunden, Kollegen oder professionellen Beratern des Patienten dürfen nur mit Genehmigung des Patienten stattfinden. Ausnahmen müssen sorgsam bedacht und in Beratung mit Kollegen sorgfältig abgewogen werden.
  3. Werden von einer außenstehenden Instanz Informationen über Patienten verlangt, werden diese nur nach gemeinsamer Abwägung und mit schriftlichem Einverständnis der Patienten gegeben.
  4. Werden für die Lehre oder für wissenschaftliche Zwecke Inhalte aus einer Patientenbehandlung verwendet, müssen alle Beteiligten Vertraulichkeit und strikte Anonymität wahren sowie den Datenschutz beachten. Die gleiche strenge Sorgfalt gilt auch bei schriftlichen Veröffentlichungen von klinischem Material.
  5. Wissenschaftliche Untersuchungen sind darauf zu prüfen, ob sie die ethischen Grundsätze der Gesellschaft berücksichtigen. Sie müssen die Autonomie und Würde der an der Untersuchung Beteiligten wahren und der Weiterentwicklung der Psychoanalyse dienen. Untersuchungsdesign und Ausführung müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
  6. Arbeiten Psychoanalytiker mit Patienten auf der Basis anderer beruflicher Kompetenzen (z.B. als Allgemeinarzt, Sozialarbeiter oder Gruppentherapeut), gelten für sie die Regeln dieser Profession sowie die ethischen Grundsätze der Gesellschaft.

IV. Verantwortung gegenüber den Aus- und Weiterbildungsteilnehmern

  1. Psychoanalytiker müssen sich bewusst sein, dass die Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Grundsätze auch gegenüber Aus- und Weiterbildungsteilnehmern (Lehranalysanden und Supervisanden) gelten.
  2. Das Non-Reporting-System verbietet den Lehranalytikern ausdrücklich Auskünfte über die Lehranalyse auch gegenüber den im Ausbildungsinstitut unmittelbar Verantwortlichen. Lehranalytiker haben aber das Recht und die Pflicht, den Beginn und das Ende der Lehranalyse dem Institut/der Gesellschaft mitzuteilen.
  3. Psychoanalytiker dürfen keine sexuelle Beziehung mit Aus- und Weiterbildungsteilnehmern oder Kollegen aufnehmen, zu denen sie in einem Lehrverhältnis stehen.

Diese Abstinenz gilt für Lehranalytiker auch nach Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung.

V. Eigenverantwortung von Psychoanalytikern

  1. Psychoanalytiker verpflichten sich zur Fortbildung. Dies beinhaltet, sich über die fachlichen, ethischen und rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen ihrer Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten.
  2. Zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer psychoanalytischen Kompetenz wird Psychoanalytikern empfohlen, Intervision, Supervision oder auch eine weitere persönliche Analyse aufzusuchen. In Grenz- oder Krisensituationen müssen sie Hilfe von Kollegen oder einer Vertrauensperson der DPG in Anspruch nehmen.
  3. Psychoanalytiker müssen selbst darauf achten, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und sich weder körperlich noch seelisch zu überfordern.
  4. Psychoanalytiker dürfen nicht arbeiten, wenn sie unter dem Einfluss von Drogen oder berauschenden Getränken stehen.

Psychoanalytiker dürfen keine Patientenbehandlungen oder Supervisionen durchführen, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr über die notwendigen Fähigkeiten verfügen (s. auch Punkt 4.c). 

VI. Verhältnis zu Kollegen

  1. Kommunikation mit und über Kollegen soll mit gebührender Rücksicht erfolgen. Unwahrheiten über einen Kollegen wissentlich zu verbreiten ist unethisch. Kritik soll mit gebührender Sorgfalt, Offenheit und mit Respekt erfolgen. Gerüchte sollten deutlich von Tatsachen unterschieden werden.
  2. Soll in einem Gremium jemand auf einen Posten oder in ein Amt berufen werden oder einen Status erhalten, hat das entscheidende Gremium das Recht und die Pflicht zu einer angemessenen auch kritischen Beurteilung des Betreffenden einschließlich seiner persönlichen Eignung. Dabei ist strenge Vertraulichkeit zu wahren.
  3. Wenn Psychoanalytikern das nötige Urteilsvermögen fehlt, ihr Leistungsvermögen einzuschätzen und aus diesem Grund Anlass zu Sorge oder Zweifel an der analytischen Kompetenz eines Psychoanalytikers besteht, soll dies zunächst dem Betreffenden mitgeteilt werden. Bei fortbestehender Uneinsichtigkeit sollen die Vertrauensanalytiker der Arbeitsgruppe oder des Instituts oder die Leitung des Gremiums der Vertrauensanalytiker der DPG einbezogen werden.

VII. Beziehungen zu anderen Berufsgruppen und zur Öffentlichkeit

  1. Psychoanalytiker sind Repräsentanten ihres Berufsstandes. Die Psychoanalyse als Disziplin wird auch nach ihrem Verhalten beurteilt. Psychoanalytiker haben die Freiheit, Kritik an psychoanalytischen Theorien, Methoden oder Praktiken zu üben. Kritik soll mit gebührender Sorgfalt, Offenheit und mit Respekt erfolgen. Meinungen sollten deutlich von Tatsachen unterschieden werden. Das schließt böswilliges Herabsetzen psychoanalytischer Schulen, Gruppierungen und Kollegen aus.
  1. Werden Psychoanalytiker wegen einer Straftat verurteilt oder wird ihnen die Approbation entzogen, hat die Schieds- und Ausschlusskommission auf Antrag zu prüfen, inwieweit auch ein Verstoß gegen die ethischen Grundsätze vorgelegen hat und ob Sanktionen seitens der Gesellschaft nötig sind.

VIII. Kontaktperson zur Information

Die Gesellschaft und die Institute benennen Kontaktpersonen, an die sich besorgte Angehörige von Patienten, die sich in analytischer Behandlung befinden, zur Vermittlung von Informationen über Psychoanalyse wenden können.

Grundsätze für die Verwaltung eines Instituts und der Gesellschaft

Dieser Abschnitt betrifft das Verhältnis der Verwaltung zu Patienten, Bewerbern, Ausbildungsteilnehmern und Vertretern der Öffentlichkeit.

  1. Der Respekt gegenüber Patienten, Bewerbern und Ausbildungsteilnehmern sowie die Vertraulichkeit – auch gegenüber den Vertretern der Öffentlichkeit – müssen Priorität haben.
  2. Private Kontakte mit Patienten sollen vermieden werden.
  3. Alle personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz und müssen streng vertraulich behandelt werden.

IX. Allgemeine Überlegungen

Psychoanalytiker sind verpflichtet, sich in Fragen ethischen oder beruflichen Verhaltens Rat von Kollegen und/oder von Vertrauensanalytikern zu holen.

Es gibt institutionell vorgegebene Orte der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für ethische Fragen in der DPG:

  1. Für die Ausbildung: die Ausbildungsausschüsse und Lehranalytikergremien der Institute, der Ausbildungsausschuss der DPG, das DPG-Lehranalytikergremium, der DPG- Lehranalytikerbeirat, das IPV-Ausbildungszentrum und der DPG/IPV-Lehranalytikerbeirat.
  2. Für die Forschung: die Forschungskommission.
  3. Weitere Diskurse über ethische Fragen in der DPG: Foren, Konferenzen und Kongresse, die vom Vorstand der DPG in Verbindung mit den jeweiligen Programm- und Organisationskomitees gefördert werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Ethischer Diskurs in der DPG bietet den Mitgliedern und Kandidaten ein Forum zur Reflektion ethischer Fragen.

Jede Person, die wegen eines möglichen Fehlverhaltens eines Psychoanalytikers besorgt ist und den betreffenden Psychoanalytiker deshalb anspricht, befindet sich im Einklang mit den Ethikleitlinien. Zu seiner Unterstützung stehen Kollegen sowie die Vertrauensanalytiker der Institute der DPG oder der DPG auf Bundesebene zur Verfügung, die zu strenger Vertraulichkeit verpflichtet sind. Bei Fällen von gravierendem Fehlverhalten kann die Schieds- und Ausschlusskommission der DPG angerufen werden.

 

X. Schieds- und Ausschlussordnung der DPG

(gemäß § 9.3 der Satzung)

Schieds- und Ausschlussverfahren

Das Schieds- und Ausschlussverfahren ("Verfahren") bereitet den Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 9.3 der Satzung vor und regelt nach § 6.2 der Schieds- und Ausschlussordnung den Beschluss anderer möglicher Maßnahmen wegen schuldhafter Verstöße gegen die ethischen Grundsätze der DPG, die im Abschnitt A. der Ethikleitlinien aufgeführt sind.

Für das Verfahren gelten die nachstehenden, in der Mitgliederversammlung vom 1. Juni 2018 beschlossenen Bestimmungen sowie die in der Mitgliederversammlung vom 28.11.2020 beschlossenen Änderungen.

Schieds- und Ausschlusskommission

  1. Die Schieds- und Ausschlusskommission („Kommission“) ist zuständig für die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 9.3 der Satzung sowie dieser Schieds- und Ausschlussordnung und für die Vorbereitung einer Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss eines Mitglieds nach § 9.3 der Satzung. Die Kommission ist kein Schiedsgericht iSd ZPO, sondern ein Vereinsgericht.
  2. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und für den Fall deren Verhinderung zwei 
  3. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die beiden Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder sein; die Beisitzer dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vor­stand angehören.
  4. Der Vorsitzende und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Je ein Beisitzer und je ein Ersatzbeisitzer werden auf Vorschlag des Beschwerdeführers und des Beschuldigten aus der Liste der Beisitzer (Pool), die ordentliche Mitglieder der DPG sind, bestimmt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederberufung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
    Üben der Beschwerdeführer oder der Beschuldigte ihr Bestimmungsrecht binnen ihnen vom Vorsitzenden gesetzter Frist.

    Vorsitzender und (Ersatz)Beisitzer sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

  5. Dem Vorsitzenden der Kommission ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Tätigkeit der (Ersatz)Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden nach den bei der DPG üblichen Richtlinien erstattet.
  6. Der Vorsitzende und jedes Mitglied der Liste (Pool) der Beisitzer sind von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,
  7. wenn sie in der Sache selbst beteiligt sind,
  8. wenn sie mit dem Angeschuldigten oder dem Antragsteller verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder waren oder in Lebensgemeinschaft leben oder gelebt haben,
  9. wenn sie in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden sind,
  10. wenn sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Kommission – im Falle der Befangenheit des Vorsitzenden gegenüber dem Ersatzvorsitzenden - für befangen erklären oder der (Ersatz)Vorsitzende ein Ablehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des Beschwerdeführers wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet.

Einleitung des Verfahrens

  1. Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers (Mitglied, Aus-/Weiterbildungsteilnehmer oder eine Person außerhalb der DPG) an den Vorsitzenden der Kommission eingeleitet. Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen.
  2. Der Vorsitzende der Kommission kann einen Antrag zurückweisen, wenn dieser die erforderliche Sachlichkeit vermissen lässt, insbesondere beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen enthält.

Der Vorsitzende der Kommission kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – einen Ausschluss und/oder Maßnahmen offensichtlich nicht rechtfertigen würden.

Die Zurückweisung bzw. Verwerfung des Antrags teilt der Vorsitzende der Kommission dem Beschwerdeführer in begründeter Form schriftlich mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich, ein im Sinne von § 3, Ziff. 2, Abs. 1 formal unzulässiger Antrag kann jedoch erneut in gehöriger Form gestellt werden.

3. Die Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung bzw. Verwerfung eines Antrages teilt der Vorsitzende der       Kommission dem Geschäftsführenden Vorstand der DPG schriftlich mit.

Schriftliches Vorverfahren

  1. Wird ein Antrag vom Vorsitzenden der Kommission angenommen, fordert dieser unter Setzung einer angemessenen Frist die Beteiligten auf nach § 2. Ziffer 4 jeweils einen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer zu bestimmen und beginnt mit den erforderlichen Ermittlungen. Dabei hat er insbesondere das beschuldigte Mitglied schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Er kann Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern übertragen.

Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ohne formelles Verfahren ein gütlicher Ausgleich zwischen den Beteiligten möglich ist, kann der Vorsitzende ohne Durchführung des formellen Verfahrens zu diesem Zweck einen Termin zur Anhörung beider Beteiligter auch ohne Beisitzer anberaumen.

  1. Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Kommission fest, dass der Antrag unbegründet ist und ein Ausschluss und/oder eine Maßnahme demzufolge nicht in Betracht kommen, beschließt die Kommission die Einstellung des Verfahrens und teilt dies den Beteiligten sowie dem Geschäftsführen­den Vorstand in begründeter Form mit.

In Fällen, in denen die Beweisaufnahme zu dem eindeutigen Ergebnis geführt hat, dass die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht zutreffen, kann der Vor­sitzende diese Entscheidung auch allein treffen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich.

Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Verfahrenseinstellung, soweit das beschuldigte Mitglied dies verlangt.

Mündliche Verhandlung

  1. In anderen als den in § 4 Ziff. 1 und 2 genannten Fällen bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern Termin und Ort der mündlichen Anhörung des beschuldigten Mitglieds. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das beschuldigte Mitglied ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung verzichtet.
  2. Die Verhandlung ist vom Vorsitzenden so weit vorzubereiten, dass die Kommission möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Ggf. sind die Antragsteller, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer nicht hinreichend entschuldigten Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
  3. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kommission geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

Entscheidung der Kommission

  1. Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass der Antrag unbegründet ist und ein Ausschluss und/oder Maßnahmen gegen das beschuldigte Mitglied demzufolge nicht in Betracht kommen, findet § 4 Ziff. 2 entsprechende Anwendung.
  2. In anderen Fällen kann die Kommission je nach Schwere der Verfehlung neben der in § 6 Ziffer 4 geregelten Empfehlung an die Mitgliederversammlung eines Ausschlusses des Beschuldigten Maßnahmen beschließen. Der Beschluss ist unanfechtbar und bedarf nicht der Zustimmung des Beschwerdeführers.

Mögliche Maßnahmen sind insbesondere:

  1. Ermahnung des beschuldigten Mitglieds durch die Kommission.
  2. Das Ruhen der Mitgliedschaft; dieses soll erforderlichenfalls für die Zeitdauer angeordnet werden, die nach Einschätzung der Kommission für eine Klärung offener Sach- und Rechtsfragen benötigt wird.
  3. Auflagen, die sowohl dem Schutz der Analysanden als auch der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Analytikers dienen sollen, u.a. die Wiederaufnahme der Selbsterfahrung, kollegiale Supervision, Intervision, regelmäßige Gespräche mit einem Kollegen des Instituts und Erstattung von Honoraren. Der Vorsitzende der Kommission kann den Beschuldigten auffordern, die Befolgung der Auflagen verbindlich zuzusichern.
  4. Ruhen oder Entzug z.B. der Lehranalytiker-, Supervisions- oder anderer Ausbildungsfunktionen, Entzug des Lehranalytiker-Status, zeitweise oder dauerhafte Entbindung von Aufgaben und Funktionen, Untersagung der Teilnahme an bestimmten Gremiensitzungen oder dauerhafter Ausschluss aus einem Gremium (soweit dies dem Schutz der Integrität des Gremiums dient), Entzug der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Der Leiter der Kommission informiert den Geschäftsführenden Vorstand über die beschlossenen Maßnahmen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet unter sachgemäßer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Mitglieder, ob er die Mitgliederversammlung von der Entscheidung der Kommission unterrichtet. Die Einhaltung von Auflagen ist gegenüber dem Vorsitzenden der DPG nachzuweisen und von diesem unanfechtbar festzustellen. Bei ruhender Mitgliedschaft teilt der Geschäftsführende Vorstand dem beschuldigten Mitglied das Wiederaufleben der Mitgliedschaftsrechte, bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung, mit.
  6. Verbieten sich wegen der Schwere der Verfehlung Maßnahmen der in § 6, Ziff. 2 a) – d) genannten Art oder verweigert der Beschuldigte die Erfüllung von Auflagen und/oder deren verbindliche Zusicherung gemäß § 6 Ziffer 2.c, letzter Satz, oder kommt dieser nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Kommission der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds empfehlen. Die Empfehlung der Kommission ist mit schriftlicher Begründung und unter Beifügung des Verhandlungsprotokolls an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten, der sie der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Entscheidung weiterleitet.
  7. War zum Zeitpunkt des Austrittes eines Mitglieds ein Verfahren anhängig und dessen Ausgang offen, so kann diese Tatsache auf der nächsten Mitgliederversammlung zusammen mit der Austrittserklärung vom Geschäftsführenden Vorstand unter sachgemäßer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Mitglieder bekannt gegeben werden.
  8. Erscheint das beschuldigte Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichen­de Entschuldigung nicht zu der Anhörung, empfiehlt die Kommission seinen Ausschluss. Das beschuldigte Mitglied ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das beschuldigte Mitglied die Erfüllung der Auflagen gemäß Ziffer 3 nicht binnen einer von der Kommission gesetzten Nachfrist nachweist.

Rücknahme der Beschwerde

Wenn ein Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht, entscheidet die Kommission unter sorgfältiger Abwägung und Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, über die Fortführung, das Ruhen oder die Beendigung des Verfahrens.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Empfiehlt die Kommission den Ausschluss, so ist diese Empfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des beschuldigten Mitglieds sowie die Begründung sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern streng vertraulich zu behandeln.
  2. In der Mitgliederversammlung sind die tragenden Gründe für eine Ausschlussempfehlung, beschränkt auf das für die Entscheidung der Mitglieder unbedingt erforderliche Maß, darzustellen. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Verhandlung an die Kommission zurückverweisen.
  4. Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem beschuldigten Mitglied unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden der DPG schriftlich mitzuteilen.

Allgemeines

  1. Geschäftsführender Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und Ausschlussordnung jeweils mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Kommission ist nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig; Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  2. Beschwerdeführer und beschuldigtes Mitglied können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten einen Bevollmächtigten, der Mitglied der DPG oder Rechtsanwalt sein muss, hinzuziehen. Die Verpflichtung des beschuldigten Mitglieds zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung (§ 5) bleibt davon unberührt.
  3. Sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des beschuldigten Mitglieds und des Beschwerdeführers – unterliegen bezüglich der ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse der Schweigepflicht. Im Falle des Ausschlusses der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweigepflicht nicht mehr auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.
  4. Der Vorsitzende der Kommission unterrichtet den Beschwerdeführer und das beschuldigte Mitglied nach Abschluss des Schiedsverfahrens über dessen Ausgang. Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Vorstand der Arbeitsgruppe und ggf. des Instituts, dem das beschuldigte Mitglied angehört, über den von der Kommission in ihrer Beschlussempfehlung festgestellten Sachverhalt. Entsprechendes gilt für die vom Vorsitzenden der Kommission allein getroffenen Entscheidungen.
  5. Ist gegen das beschuldigte Mitglied bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Verlaufe eines Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, kann der Vorsitzende der Kommission das Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren aussetzen.

Ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindert nicht die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahrens.

Für die Entscheidung im Schieds- und Ausschlussverfahren werden die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung, wenn und soweit diese Rechtskraft erlangen, bindend, sofern sie dem Vorsitzenden der Kommission vor deren Entscheidung urkundlich belegt werden.

  1. Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die DPG. Auslagen des Beschwerdeführers und des beschuldigten Mitglieds werden nicht erstattet.
  2. Das Schieds- und Ausschlussverfahren ist ein internes Verfahren der DPG. Außerhalb der Gesellschaft stehen die üblichen Rechtswege (Straf-, Zivil- und Berufsrecht) offen.

Assoziierte Mitglieder und Kandidaten der DPG

Die Regelungen der Schieds- und Ausschlussordnung finden auf assoziierte Mitglieder und Kandidaten der DPG entsprechende Anwendung.

 

Aufgaben und Regularien des Gremiums der Vertrauensanalytiker

(gem. § 16 der Satzung der DPG, geändert 2016)

§ 16 der Satzung der DPG:

Gremium der Vertrauensanalytiker in der DPG

  1. Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung der DPG die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker. Sie sind Ansprechpartner für Patienten und Ausbildungskandidaten, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess oder in einer Ausbildungssituation der Gesellschaft in Bedrängnis geraten sind. Sie sind außerdem Ansprechpartner für Rat suchende Kollegen. Grundlage ihrer Arbeit bilden die Ethikleitlinien der DPG.
  1. Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.
  1. Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker sind zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Ratsuchenden oder den Beschwerdeführer muss schriftlich erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung der DPG wählt fünf fachlich und persönlich geeignete Mitglieder in das Gremium der Vertrauensanalytiker. Zusätzlich wählt die Mitgliederversammlung einen Delegierten der Ausbildungskandidaten. Er vertritt die Perspektive der Ausbildungskandidaten und hat eine Brücken- und Vermittlungsfunktion. Der Ausbildungskandidat nimmt an der direkten Beratungstätigkeit nicht teil. Er soll in Ausbildungskonflikten mit Kandidatenbeteiligung hinzugezogen werden.
  1. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der DPG, ihren Arbeitsgruppen und Instituten, anderen Fachgesellschaften und Kammern ausüben. Sie dürfen nicht Mitglied des Pools sein, aus dem Schieds- und Ausschlusskommissionen gebildet werden.

Regularien des Gremiums der Vertrauensanalytiker in der DPG

Das Gremium der Vertrauensanalytiker gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss vom Erweiterten Vorstand der DPG bestätigt werden.

Der Leiter des Gremiums der Vertrauensanalytiker berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich von der Tätigkeit des Gremiums.

 

Arbeitsgemeinschaft Ethischer Diskurs in der DPG

Gründung der Arbeitsgemeinschaft Ethischer Diskurs (AG Ethik-Diskurs)

Die Einrichtung der AG Ethik-Diskurs wurde auf Anregung des Wahlvorstandes der DPG auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der DPG am 10.01.2015 beschlossen.

Dem war eine mehrjährige Diskussion über Form und Ort für eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen vorausgegangen. Dabei war vor allem die Notwendigkeit einer klaren Aufgabentrennung zwischen der vertraulichen Arbeit im Gremium der Vertrauensanalytiker und der Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion über ethische Themen in der DPG festgestellt worden. Die Gründung der neuen Arbeitsgemeinschaft (gem. § 22 der Satzung der DPG) wurde in der Mitgliederversammlung während der Jahrestagung 2015 in Berlin bekanntgegeben.

Aufgaben der AG Ethik-Diskurs

Zentrale Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist die Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines Diskurses in der DPG über ethische Fragen und Problemstellungen.

Dazu nehmen die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Anregungen von Mitgliedern, Ausbildungskandidaten, Instituten und Gremien der DPG auf, erwägen und prüfen ihre mögliche Verwendung als Veranstaltungsthemen und gestalten diese in Absprache mit dem Vorstand der DPG so, dass ein Rahmen für eine möglichst breite Diskussion ge- schaffen wird.

Die Auswahl der Themen kann über den Rahmen der Psychoanalyse hinausgehen und gesamtgesellschaftliche Fragestellungen aufgreifen, die unter ethischen und psycho- analytischen Aspekten diskutiert werden. Die AG Ethik-Diskurs richtet sich in erster Linie an die DPG, kann aber auch eine breitere Öffentlichkeit ansprechen.

Hierzu organisiert die Arbeitsgemeinschaft einmal jährlich eine Veranstaltung, in der Regel während der Jahrestagung der DPG.

Regularien der AG Ethischer Diskurs

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bestimmen einen Leiter, in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.

Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich von der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft.

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Beschlossen am 18.05.2008 in Stuttgart; geändert am 18.09.2021 in Fulda