Ausbildungsordnung der DPG

 

Darstellung der beiden Ausbildungsordnungen in der DPG

(Stand Juni 2017)

In der DPG kann sowohl eine psychoanalytische Ausbildung nach der DPG-Ausbildungsordnung als auch eine Ausbildung zum Psychoanalytiker gemäß den Ausbildungsrichtlinien der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV) absolviert werden. Die Einzelheiten für diesen Ausbildungsgang sind in der DPG-IPV-Ausbildungsordnung und ihren Ausführungsbestimmungen geregelt.

Zweispaltige Textpassagen geben in der linken Spalte die Richtlinien der DPG-AO und in der rechten Spalte ergänzende oder abweichende Richtlinien der DPG-IPV-AO wieder.

 

AO der DPG

IPV-Ausbildung in der DPG

1. Präambel

Hauptziel der Ausbildung zum Psycho­analytiker ist es, psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoana­lytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität (ins­besondere für die bewussten und unbe­wussten Konflikte), Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psycho­analytischen Wissens zu erarbeiten. Die Ausbil­dung soll zu der Fähigkeit führen, selbständig und kompetent psychoanalytische Behandlungen durchzuführen.

Ziel der Ausbildung zum Psychoanalytiker nach den Standards der IPV ist es, psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoana­lytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte, Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psychoanalytischen Wissens zu erarbeiten. Die Ausbildung soll dazu befähigen, selbständig und kompetent hochfrequente psychoanalytische Behandlungen durchzuführen.

Die Richtlinien für die Ausbildung zum Psycho­analytiker der DPG gehen über die gültigen staatlichen Aus- und Weiterbildungs­ordnungen für Diplom-Psychologen und Ärzte hinaus.

 

2. Allgemeines

2.1 Die Ausbildung führt zur eigenverantwortlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker. Diese umfasst die Anwendungen der Psychoanalyse in der Krankenbehandlung, in der Forschung, im sozialen Feld und im Verständnis gesellschaftlicher und kultureller Prozesse.

2.2 Die Ausbildung wird an den DPG-Instituten durchgeführt.

2.3 Die Ausbildung ist in der Regel kontinuierlich und berufsbegleitend.

2.4 Die Ausbildung umfasst:

  • die Lehranalyse (4.1)
  • theoretische und klinische Lehrveranstaltungen (4.2)
  • die praktische Ausbildung (4.3)

2.5 Die Ausbildung wird durch eine Zwischenprüfung in zwei Abschnitte untergliedert. Sie endet mit einer Abschlussprüfung.

2.6 Die Institute verpflichten sich, für die Einhaltung und Weitergabe der in den Ethikrichtlinien der Gesellschaft niedergelegten Prinzipien Sorge zu tragen.

 

3. Zulassung zur Ausbildung

Voraussetzung für die Zulassung zur Aus­bildung  ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung (in der Regel ein Medizin- oder ein Psychologie­studium) die persönliche Eignung des Bewer­bers.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der örtliche Ausbildungsausschuss aufgrund von mindestens zwei Interviews bei Lehranalytikern der DPG.

Der Bewerber bekommt einen formalen Be­scheid über Zulassung oder Nicht-Zulassung mit dem Angebot, sich im Falle einer negativen Entscheidung bei einem der Interviewer über die Ablehnungsgründe zu informieren.

Voraussetzung für die Zulassung zur Aus­bildung ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung (in der Regel ein Medizin- oder ein Psychologie­studium) die persönliche Eignung des Bewerbers.

Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt aufgrund von mindestens zwei Interviews bei DPG-IPV-Lehranalytikern, die Mitglieder des örtlichen DPG-Institutes sind. Die Ergebnisse der Zulassungsinterviews werden dem DPG-IPV-Ausbildungszentrum (AZ) mitgeteilt.

4. Verlauf der Ausbildung

4.1 Lehranalyse

Die Lehranalyse ist der zentrale Bestandteil der Ausbildung. In ihr erlebt und verarbeitet der Analysand in einem längeren regressiven Prozess eigene unbewusste Dynamik in der analyti­schen Beziehung.

4.1.1

Die Lehranalyse soll in mindestens 3 Sitzun­gen pro Woche stattfinden. Sie begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung.

Die Lehranalyse findet in mindestens 4 Sitzun­gen pro Woche statt. Sie begleitet in der Regel die gesamte DPG-IPV-Ausbildung.

4.1.2 Der Lehranalytiker ist von allen Ausbildungsfragen und -entscheidungen, die seine Lehranalysanden betreffen, ausgeschlossen und enthält sich aller Äußerungen aus der Analyse (Non-Reporting-System). Beginn, Ende oder längere Unterbrechungen der Analyse werden mitgeteilt.

4.1.3

Der Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der DPG-Lehranalytiker, die vom örtlichen Ausbildungsinstitut mit der Durchführung von Lehranalysen beauftragt sind.

Lehranalysen bei anderen DPG-Lehranalytikern müssen beim örtlichen Ausbildungsausschuss beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse aus.

Der Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der DPG-IPV-Lehranalytiker, die vom AZ für das örtliche Ausbildungsinstitutmit der Durchführung von Lehranalysen beauftragt sind. 

Lehranalysen bei anderen DPG-IPV-Lehranalytikern sowie bei IPV-Lehranalytikern anderer Fachgesellschaften müssen beim örtlichen Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit dem AZ beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse aus.

4.2 Lehrveranstaltungen

Die Lehrveranstaltungen vermitteln den gegenwärtigen Kenntnisstand der Psychoanalyse, ihre Grundlagen und Fortentwicklungen. Sie umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben vermitteln sie Einblick in die Bedeutung der Nachbarwissenschaften für die Psychoanalyse.

4.2.1 Curriculum

 

 

Das DPG-IPV-AZ organisiert und schreibt das DPG-IPV-Curriculum aus. Es umfasst mindestens 400 Stunden, die sowohl regional als auch überregional studiert werden können. Die überregional besuchten Veranstaltungen werden von den örtlichen Instituten anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme wird in einem Studienbuch nachgewiesen.

4.3 Praktische Ausbildung

Zum ersten Teil der Ausbildung gehört neben der Teilnahme an theoretischen und diagnosti­schen Seminaren die Durchführung psychoanalytischer Erstuntersuchungen unter Anleitung dazu berechtigter Analytiker der DPG. Hier macht der Ausbildungsteilnehmer erste Erfahrungen mit Patienten in einer psychoanalytischen Situation. Die Erstuntersuchungen werden in der Zweier­situation oder in kleinen Gruppen durch dazu berechtigte Analytiker der DPG supervidiert. Nach Bestehen des Zwischenkolloquiums kann der Ausbildungsteilnehmer die Erlaubnis zur psycho­analytischen Behandlung unter Supervision durch DPG-Lehranalytiker erhalten. Über die Behand­lungserlaubnis entscheidet der regionale Ausbildungsausschuss.

Inhalt der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytische Krankenbehandlung unter Supervision durch Lehranalytiker der DPG.

4.3.1 Psychoanalytische Behandlungen

4.3.1.1

Die ersten beiden Behandlungsfälle sollen mindestens dreistündige Psychoanalysen im Standardverfahren sein.

Zwei psychoanalytische Behandlungen müssen mindestens vierstündig über einen langen Zeitraum geführt werden.

4.3.1.2 Behandlungen mit Modifikationen des psychoanalytischen Verfahrens im Rahmen der Ausbildung erfordern die Erarbeitung zusätzlicher theoretischer und behandlungstechnischer Grundlagen. Sie werden begonnen, wenn genügend Sicherheit im Umgang mit der psychoanalytischen Methode besteht.

4.3.1.3 Mit Beginn der Patientenbehandlung sind die Ausbildungsteilnehmer verpflichtet, regelmäßig an den kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen. Die Seminare ermöglichen es den Ausbildungsteilnehmern und den Mitgliedern des Institutes, sich in den Falldiskussionen in ihrer psychoanalytischen Arbeit kennen zu lernen, und bieten den Vortragenden Gelegenheit, anhand der Anregungen und Beurteilungen den Entwicklungsstand ihrer Behandlungskompetenz einzuschätzen. Der Ausbildungsteilnehmer stellt seine eigenen Behandlungsfälle in den Seminaren regelmäßig dar. Die kasuistisch-technischen Seminare werden von den DPG-Lehranalytikern des Institutes geleitet. Die Falldarstellungen werden beurteilt. Das Ergebnis der Beurteilung wird mit dem Ausbildungsteilnehmer besprochen.

4.3.1.4

 

Das DPG-IPV-AZ veranstaltet mindestens dreimal im Jahr überregionale kasuistisch-technische Konferenzen. Die behandelnden DPG-IPV-Aus­bildungsteilnehmer nehmen daran mindestens zweimal jährlich aktiv teil.

4.3.2 Supervision

4.3.2.1 Die Supervision ist ein weiterer zentraler Bestandteil der psychoanalytischen Ausbildung. Sie hat das Ziel, den Ausbildungsteilnehmer dabei zu unterstützen, eine analytisch-methodische Kompetenz zu erwerben, eine ihm angemessene psychoanalytische Haltung zu entwickeln und sich seiner unbewussten Beteiligung am Behandlungsprozess bewusst zu werden.

4.3.2.2

Die Supervisionen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt. Die Behandlungen des Ausbildungsteilnehmers sollen regelmäßig im Verhältnis 1 Supervisionsstunde zu 3 bis 6 Behand-lungsstunden supervidiert werden. Die Supervisionen der hochfrequenten analytischen Behandlungen müssen bei verschiedenen DPG-Lehranalytikern durchgeführt werden.

Die Supervisionen der vierstündigen Behandlungen finden wöchentlich, d.h. nach jeder vierten Behandlungsstunde bei DPG-IPV- Lehranalytikern statt. Sie sollen von verschiedenen Supervisoren durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen und auf Antrag des Praktikanten beim örtlichen Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit dem AZ können auch DPG-IPV-Supervisoren anderer DPG-Institute sowie IPV-Lehranalytiker anderer Fachgesellschaften gewählt werden.

4.3.2.3 Der Ausbildungsteilnehmer kann den Supervisor während einer Behandlung wechseln.

4.3.2.4 In den Supervisionen zeigt sich die Entwicklung der psychoanalytischen Kompetenz des Ausbil­dungsteilnehmers. Der Supervisor vermittelt ihm seinen Eindruck über den jeweiligen Entwick­lungsstand und teilt dem Ausbildungsausschuss nach Absprache mit dem Ausbildungsteilnehmer regelmäßig seine Beurteilung mit.

4.3.2.5 Zwischen Supervisor und Ausbildungsteilnehmer soll kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

4.3.3 Bewertung

4.3.3.1 Der Ausbildungsteilnehmer wird während der Ausbildung kontinuierlich beurteilt. Grundlage sind die psychoanalytischen Erstuntersuchungen, die supervidierten Behandlungen und die in den kasuistisch-technischen Seminaren vorgetragenen Falldarstellungen. Abschließende Beurteilungen finden in den Prüfungen statt.

4.3.3.2 Es gehört zur Verantwortung der Ausbildenden, die Ausbildungsteilnehmer rechtzeitig auf Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese ggf. im Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen. Entstehen im Ausbildungsausschuss grundsätzliche Bedenken bezüglich der Eignung, werden diese dem Aus­bildungsteilnehmer mitgeteilt und begründet. Dabei werden die Beurteilungen aller Supervisoren berücksichtigt, die ihn aus den Supervisionen kennen. Wenn die Eignung, psychoanalytische Behand­lungen durchzuführen, nicht vorliegt, wird der Ausbildungsteilnehmer von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.

 

5. Prüfungen

5.1 Zwischenkolloquium

5.1.1 Das Zwischenkolloquium dient dem Nachweis der Grundkenntnisse in Theorie und Praxis der Psycho­analyse. Es ist Voraussetzung für den Beginn eigener psychoanalytischer Behandlungen

5.1.2 Voraussetzung für die Zulassung zum Zwischenkolloquium durch den Ausbildungsausschuss sind die Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester und die Anerkennung der erforderlichen psychoanalytischen Erstuntersuchungen. Die Zulassung stützt sich auf die Beur­teilung der Eignung aufgrund der Erstuntersuchungen durch die beauftragten Analytiker, sowie auf weitere Beurteilungen durch Dozenten und Supervisoren aufgrund von Erfahrungen mit dem Aus­bildungsteilnehmer während der Ausbildung.

5.2. Abschlussprüfung

5.2.1 Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass der Ausbildungsteilnehmer befähigt ist, psychoana­lytische Behandlungen in Eigenverantwortung durchzuführen.

5.2.2

Für den Abschluss der Ausbildung sind mindestens zwei psychoanalytische Behandlungen über einen langen Zeitraum mit 

mindestens drei Stunden/Woche unter Supervision erforderlich. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt durch den örtlichen Ausbildungsausschuss. Sie setzt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den kasuistisch-technischen Seminaren mit eigenen Falldarstellungen voraus. Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren des DPG-Institutes, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer gemacht haben.

Das DPG-IPV-AZ entscheidet über die Zulassung zur IPV-Abschlussprüfung. Die Zulassung setzt voraus:

  • eine vierstündige Lehranalyse;
  • mindestens zwei supervidierte, vierstündige Behandlungen über einen langen Zeitraum;
  • die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (4.2.1);
  • die aktive Teilnahme an den kasuistisch-technischen Konferenzen (4.3.1.4).

Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren des DPG-IPV-AZ, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer gemacht haben.

 

5.2.3

Die Abschlussprüfung umfasst:

  • eine schriftliche Falldarstellung einer  psychoanalytischen Behandlung von mindestens drei Stunden/Woche;
  • eine wissenschaftliche Abhandlung, die in die Falldarstellung integriert sein kann;
  • ein Abschlusskolloquium.

Das DPG-IPV-AZ setzt eine Kommission zur Abschlussprüfung ein. Die Prüfung bezieht sich auf die kasuistische Darstellung einer mindestens vierstündigen Behandlung und prüft die psycho­analytische Kompetenz.

(Siehe auch die Ausführungsbestimmungen zum DPG-IPV-AZ und der DPG-IPV-AO.)

 

Die IPV-Mitgliedschaft setzt die DPG-Mitglied­schaft voraus.

 

6. Berechtigung zur Ausbildung

6.1 Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird von den Instituten erteilt.

6.2 Zur Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen an DPG-Instituten sind DPG- Lehranalytiker berechtigt.

 

7. Die Institute

7.1 Die Anerkennung als DPG-Institut wird durch die DPG-Satzung geregelt.

7.2. Die Institute bürgen für den inhaltlichen und formalen Ablauf der Ausbildung. Bei begründeten Ausnahmen von der Ausbildungsordnung verständigt sich das Institut mit dem Wahlvorstand der DPG.

7.3

Die Institute sind verpflichtet, eine genügend große Zahl von Dozenten zu berufen und genügend Mitglieder der DPG zur Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen zu beauftragen, um den Ausbildungsteilnehmern Wahlmöglichkeiten zu eröffnen.

Für den Übergangszeitraum, in dem noch nicht genügend DPG-IPV-Lehranalytiker berufen sind, verpflichten sich die DPG-Institute, sich gegenseitig bei der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der IPV-Ausbildung zu unterstützen. Es sollen in jedem Fall mindestens drei DPG-IPV-Lehranalytiker an der Ausbildung eines Kandidaten beteiligt sein.

 

7.4

Die DPG-Institute sind in ihrer Ausbildungsfunktion im Rahmen dieser Richtlinien und der betreffenden Regelungen der DPG-Satzung autonom.