Ausbildungsordnung der DPG

Neue Ausbildungsordnung der DPG

Die Mitgliederversammlung der DPG hat am 10. Mai 2024 eine neue Ausbildungsordnung be­schlossen, die ab dem 1.1.2028 die bisherige Ausbildungsordnung ablösen wird.

Das bestehende Two-Track-Modell - mit parallelen DPG- und DPG-IPV-Ausbildungsgängen - wird durch einen einheitliche Ausbildungsordnung abge­löst, die es Ausbildungsteilnehmenden erlaubt, die Voraussetzungen sowohl der DPG- als auch der IPV-Mitgliedschaft in einem Aus­bildungsgang zu erlangen. Die neue AO gilt seit dem Beschluss der MV für alle Kandidat:innen im DPG-IPV-Track. Kandidat:innen im DPG-Track, welche die Voraussetzungen erfüllen, können fakultativ in den DPG-IPV-Track wechseln.

Um den Instituten der DPG die Umstellung auf die neue Ausbildungsordnung (2024) zu ermög­lichen bzw. zu erleichtern, wurden am 10. Mai 2024 Übergangsbestimmungen verab­schiedet, die für Mitglieder der DPG, die das wollen, den Zugang zur IPV-Mitgliedschaft er­öffnet. Um die Zahl der Lehranalytiker:innen an den DPG-Instituten zu erhöhen wurde ein Beauf­tragungsverfahren verab­schiedet, das Instituten erlaubt, geeignete jüngere Mitglieder mit Lehranalysen zu beauf­tragen.

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Neue Ausbildungsordnung der DPG

Die Mitgliederversammlung der DPG hat am 10. Mai 2024 eine neue Ausbildungsordnung be­schlossen, die ab dem 1.1.2028 die bisherige Ausbildungsordnung ablösen wird.

Das bestehende Two-Track-Modell - mit parallelen DPG- und DPG-IPV-Ausbildungsgängen - wird durch einen einheitliche Ausbildungsordnung abge­löst, die es Ausbildungsteilnehmenden erlaubt, die Voraussetzungen sowohl der DPG- als auch der IPV-Mitgliedschaft in einem Aus­bildungsgang zu erlangen. Nach Verabschiedung der neuen Ausbildungs­ord­nung kön­nen Ausbildungsteilnehmende die neue Ausbildungsordnung wählen bzw. in diesen Ausbil­dungsgang wechseln, wenn die regionalen DPG-Ausbildungsinstitute die neue Ausbildungs­ordnung 2024 umgesetzt haben.

Um den Instituten der DPG die Umstellung auf die neue Ausbildungsordnung (2024) zu ermög­lichen bzw. zu erleichtern, wurden am 10. Mai 2024 Übergangsbestimmungen verab­schiedet, die für Mitglieder der DPG, die das wollen, den Zugang zur IPV-Mitgliedschaft er­öffnet. Um die Zahl der Lehranalytiker:innen an den DPG-Instituten zu erhöhen wurde ein Beauf­tragungsverfahren verab­schiedet, das Instituten erlaubt geeignete jüngere Mitglieder mit Lehranalysen zu beauf­tragen.

  1. Präambel

Hauptziel der Ausbildung zur Psychoanalytikerin, zum Psychoanalytiker ist es, in Über­einstimmung mit den Standards der IPV psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoanalytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte, Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psychoanalytischen Wissens zu erarbeiten.

Die Ausbildung soll zu der Fähigkeit führen, selbständig und kompetent psychoanalytische Behand­lungen durchzuführen. Die Richtlinien für die Ausbildung zu Psychoanalytiker:innen der DPG gehen über die gültigen Ausbildungsordnungen für Psychologische Psychotherapeut:innen und die gültigen Weiterbildungsordnungen für Psychotherapeut:innen und für Ärztliche Psychotherapeut:innen hinaus. Eine psychoanalytische Ausbildung nach der DPG-Ausbildungs­ordnung geschieht in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV).

Fester Bestandteil der Ausbildung zur Psychoanalytikerin, zum Psychoanalytiker der DPG ist die Vermittlung von Lehranalyse- und Behandlungserfahrungen in einer wöchentlichen Fre­quenz von drei und vier Sitzungen. Ziel ist es, so oft wie möglich in der Woche Erfahrungen in jenen kontinuierlichen komplexen psychischen Prozessen zu sammeln, die sich bei der Durcharbeitung, Symbolisierung und Integration primär unbewusster, abgewehrter und nicht repräsentierter Anteile ergeben. Die hohe Frequenz wird häufig als unterstützendes Agens für die Bearbeitung schwieriger Prozesse gesehen. Die Fähigkeit, in beiden Frequenzen eigenstän­dig analytisch arbeiten zu können, soll so erworben werden.

  1. Allgemeines

2.1 Die Ausbildung führt zur eigenverantwortlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker:in. Diese umfasst die Anwendungen der Psychoanalyse in der Krankenbehandlung, in der Forschung, im sozialen Feld und im Verständnis gesellschaftlicher und kultureller Pro­zesse.

2.2 Die Ausbildung wird an den örtlichen DPG-Instituten und in Zusammenarbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG durchgeführt.

2.3 Die Ausbildung ist in der Regel kontinuierlich und berufsbegleitend.

2.4 Die Ausbildung umfasst:

- die Lehranalyse (4.1)

- theoretische und klinische Lehrveranstaltungen (4.2)

- die praktische Ausbildung (4.3)

2.5 Die Ausbildung wird durch eine Zwischenprüfung in zwei Abschnitte untergliedert. Sie endet mit einer Abschlussprüfung.

  1. Zulassung zur Ausbildung

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung - in der Regel ein Studium der Medizin, der Psychologie oder der Psychothera­pie - die persön­liche Eignung der Bewerberin, des Bewerbers.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der örtliche Ausbildungsausschuss in Zusam­men­arbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG aufgrund von min­destens zwei Zulassungsinterviews bei Lehranalytiker:innen des örtlichen DPG-Instituts, von denen eine:r DPG-IPV-Lehranalytiker:in sein muss.

Die Bewerber:innen füllen einen Anmeldebogen aus, der vom AWG gegengeprüft wird, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind (Registrierung).

  1. Verlauf der Ausbildung

4.1 Lehranalyse

Die Lehranalyse ist der zentrale Bestandteil der Ausbildung. In ihr erleben und verarbeiten Analysand:innen in einem längeren regressiven Prozess die eigene unbewusste Dynamik in der analytischen Beziehung - in Verbindung mit den unter „1. Präambel“ genannten Zielen.

4.1.1 Die Lehranalyse soll in mindestens drei Sitzungen pro Woche und für einen kontinuier­lichen und substanziellen Zeitraum, dessen Länge vom analytischen Prozess abhängig ist, mit mindestens vier Sitzungen in der Woche stattfinden. Sie begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung.

4.1.2 Lehranalytiker:innen sind von allen Ausbildungsfragen und -entscheidungen, die ihre Lehr­analysand:innen betreffen, ausgeschlossen und enthalten sich aller Äußerungen aus der Analyse (Non-Reporting-System). Beginn, Ende oder längere Unterbrechungen der Analyse werden mitgeteilt.

4.1.3 Kandidat:innen der DPG-IPV-Ausbildung wählen ihre Lehranalytiker:innen aus dem Kreis der IPV-Lehranalytiker:innen des örtlichen DPG-Instituts.

Lehranalysen bei anderen DPG-IPV-Lehranalytiker:innen müssen dem Aus- und Weiter­bildungs­gremium (AWG) der DPG mitgeteilt werden. Lehranalysen bei IPV-Lehranalytiker:in­nen anderer Fachgesellschaften müssen durch den örtlichen Ausbildungsausschuss beim Aus- und Weiter­bildungsgremium (AWG) beantragt werden.

Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kolleg:innen schließen eine Lehranalyse aus.

4.2 Lehrveranstaltungen

Die Lehrveranstaltungen vermitteln den gegenwärtigen Kenntnisstand der Psychoanalyse, ihre Grundlagen und Fortentwicklungen sowie den Stand des internationalen psychoanalytischen Diskurses. Sie umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben vermitteln sie Einblick in die Bedeutung der Nach­barwissenschaften für die Psychoanalyse.

4.2.1 Überregionale Lehrveranstaltungen

Das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG bietet überregionale Lehrveranstal­tungen an. Die Teilnahme wird im Studienbuch nachgewiesen.

4.2.2 Curriculum

Das DPG-IPV Curriculum umfasst mindestens 450 Stunden, die sowohl regional als auch über­regional studiert werden können. Die überregional besuchten Veranstaltungen werden von den örtlichen Instituten anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme wird in einem Studienbuch nachgewiesen. Hochfrequenzfragen und entsprechende Indikationen werden innerhalb des Curriculums gelehrt. Die Vielfalt der psychoanalytischen Richtungen bildet sich im Curriculum ab.

4.3 Praktische Ausbildung

Zum ersten Teil der Ausbildung gehört neben der Teilnahme an theoretischen und diag­nostischen Seminaren die Durchführung psychoanalytischer Erstinterviews unter Anleitung dazu berechtigter Analytiker:innen der DPG. Hier machen Kandidat:innen erste Erfahrungen mit Patient:innen in einer psychoanalytischen Situation.

Die Erstinterviews werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durch dazu berechtigte Analytiker:innen der DPG supervidiert. Nach Bestehen des Zwischenkolloquiums können  Kandidat:innen die Erlaubnis zur psychoanalytischen Behandlung unter Supervision erhalten. Der örtliche Ausbildungsausschuss entscheidet über die Behandlungserlaubnis und informiert das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG.

Inhalt der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytische Behandlung unter Supervision durch Lehranalytiker:innen der DPG.

4.3.1 Psychoanalytische Behandlungen

4.3.1.1 Die Ausbildung gründet auf mindestens zwei hochfrequenten Behandlungsfällen mit einer Frequenz von 3-5 Sitzungen in der Woche. Davon verläuft mindestens eine psychoana­lytische Behandlung vierstündig oder enthält einen kontinuierlichen, substanziellen vierstündi­gen Behandlungszeitraum, der mit Blick auf den analytischen Prozess und mit Unterstützung durch die Supervision festgelegt wird.

4.3.1.2 Behandlungen mit Modifikationen des psychoanalytischen Verfahrens im Rahmen der Ausbildung erfordern die Erarbeitung zusätzlicher theoretischer und behandlungstechnischer Grundlagen. Sie sollten erst begonnen werden, wenn genügend Sicherheit im Umgang mit der psychoanalytischen Methode besteht.

4.3.1.3 Mit Beginn der Ausbildungsbehandlung besteht die Verpflichtung, regelmäßig an den kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen, die von Lehranalytiker:innen geleitet wer­den. Eigene Behandlungsfälle werden regelmäßig dargestellt. Dies ermöglicht Einschätzungen und Beurteilungen der Behandlungskompetenz und ihres Entwicklungsstandes. Das Ergebnis wird mit dem:r Fallvorstellenden besprochen.

4.3.1.4 Es werden jährlich mindestens zwei überregionale kasuistisch-technische Konferenzen vom Aus- und Weiterbildungsgremium der DPG organisiert. Kandidat:innen stellen im Verlauf ihrer Ausbildung mindestens zweimal eine eigene Behandlungen auf einer überregionalen kasuistisch-technischen Konferenz vor.

4.3.2 Supervision

4.3.2.1 Die Supervision ist ein weiterer zentraler Bestandteil der psychoanalytischen Aus­bildung. Sie hat das Ziel, Kandidat:innen dabei zu unterstützen, eine analytisch-methodische Kompetenz zu erwerben, eine ihnen angemessene psychoanalytische Haltung zu entwickeln und sich ihrer unbewussten Beteiligung am Behandlungsprozess bewusst zu werden.

4.3.2.2 Die Supervisionen werden in der Regel in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt, wobei der Anteil der Supervision in der Zweiersituation über­wiegen muss. Die beiden Psychoanalysen im Standardverfahren, von denen entweder eine durchgeh­end dreistündig und die zweite mit einem vierstündigem Behandlungszeitraum ver­läuft oder beide Psychoanalysen einen vierstündigen Behandlungszeitraum aufweisen,  müssen von DPG-IPV-Lehranalytiker:innen supervidiert werden. Über alle Behandlungen werden min­destens 150 Stunden Supervision bei IPV-Lehranalytiker:innen absolviert.

In begründeten Einzelfällen können auf Antrag des:r Kandidat:in beim örtlichen Ausbildungs­ausschuss und in Abstimmung mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG auch DPG-IPV-Lehranalytiker:innen anderer DPG-Institute sowie IPV-Lehranalytiker:innen anderer Fachgesellschaften als Supervisor:innen gewählt werden.

4.3.2.3 Der:die Kandidat:in kann den:die Supervisor:in während einer Behandlung wechseln.

4.3.2.4 In den Supervisionen zeigt sich die Entwicklung der psychoanalytischen Kompetenz der Kandidat:innen. Die Supervisor:innen vermitteln ihnen ihren Eindruck über den jeweiligen Entwicklungsstand und teilen dem örtlichen Ausbildungsausschuss nach Absprache mit dem:r jeweiligen Kandidat:in regelmäßig ihre Beurteilung mit.

4.3.2.5 Zwischen Supervisor:in und Kandidat:in soll kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

4.3.3 Beurteilung

4.3.3.1 Die Entwicklung der analytischen Haltung und der methodischen Kompetenz der Kandidat:innen wird während der Aus- und Weiterbildung kontinuierlich unterstützt und beurteilt. Grundlage sind die psychoanalytischen Erstinterviews, die supervidierten Behand­lungen, die in den kasuistisch-technischen Seminaren und in den überregionalen technisch-kasuistischen Konferenzen vorgetragenen Falldarstellungen. Abschließende Beurteilungen fin­den in den Prüfungen statt.

4.3.3.2 Es gehört zur Verantwortung der Supervisor:innen und Dozent:innen des örtlichen DPG-Instituts, Kandidat:innen rechtzeitig auf Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese im örtlichen Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen.

Entstehen im örtlichen Ausbildungsausschuss grundsätzliche Bedenken bezüglich der Eignung, werden diese dem:r Kandidat:in mitgeteilt und begründet. Dabei werden die Beurteilungen aller Supervisor:innen berücksichtigt, die sie:ihn aus den Supervisionen kennen. Wenn die Eignung, psychoanalytische Behandlungen durchzuführen, nicht vorliegt, wird die Kandidatin, der Kandidat von der weiteren Ausbildung in Rücksprache mit dem Aus- und Weiterbildungs­gremium der DPG ausgeschlossen.

  1. Prüfungen

5.1 Zwischenkolloquium

5.1.1 Das Zwischenkolloquium dient dem Nachweis der Grundkenntnisse in Theorie und Praxis der Psychoanalyse. Mindestens ein:e DPG-IPV-Lehranalytiker:in muss Teil der Prüfer­gruppe sein. Das Bestehen wird dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG mitgeteilt.

5.1.2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Zwischenkolloquium durch den örtlichen Ausbil­dungsausschuss sind die Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester, die Anerkennung der erforderlichen psychoanalytischen Erstinterviews und eine Bescheinigung der Lehranalyse.

Die Zulassung stützt sich auf die Beurteilung der Eignung aufgrund der Erstinterviews durch die beauftragten Analytiker:innen, sowie auf weitere Beurteilungen durch Dozent:innen und Supervisor:innen aufgrund von Erfahrungen mit der Kandidatin, dem Kandidaten während der Ausbildung.

5.1.3. Das Bestehen des Zwischenkolloquiums ist Voraussetzung für den Beginn eigener psy­choanalytischer Behandlungen.

5.2. Abschlussprüfung

5.2.1 Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass die Ausbildungsteilnehmerin, der Aus­bildungsteilnehmer befähigt ist, psychoanalytische Behandlungen in Eigenverantwortung durch­zuführen.

5.2.2 Für den Abschluss der Ausbildung sind zwei psychoanalytische Behandlungen über einen langen Zeitraum im Standardverfahren erforderlich. Sie werden drei- und vierstündig durch­geführt: Zumindest in einem Fall weisen sie einen vierstündigen Behandlungszeitraum auf. Für diese Behandlungen ist Supervision bei IPV-Lehranalytiker:innen erforderlich (s. 4.3.1.1).

Ferner wird eine Lehranalyse (entsprechend 4.1.1), die aktive Teilnahme an den Lehrveranstal­tungen, an den kasuistisch-technischen Seminaren und an mindestens zwei überregionalen kasuistisch-technischen Konferenzen mit eigenen Falldarstellungen vorausgesetzt.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisor:innen und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozent:innen und Supervisor:innen des DPG-Institutes, die während der Ausbildung Erfahrungen mit der Kandidatin, dem Kandidaten gemacht haben.

5.2.3 Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Schritten: zuerst die schriftliche Arbeit, dann - nach Annahme der schriftlichen Arbeit durch den örtlichen Ausbildungsausschuss - das Abschluss­kolloquium.

5.2.3.1 Die Abschlussprüfung umfasst:

  • eine schriftliche Falldarstellung einer psychoanalytischen Behandlung von mindes­tens drei Stunden/Woche;
  • eine wissenschaftliche Abhandlung, die in die Falldarstellung integriert sein kann;
  • ein Abschlusskolloquium.

5.2.3.2 Die Prüfung im Abschlusskolloquium bezieht sich auf die kasuistische Darstellung einer supervidierten psychoanalytischen Behandlung im Standardverfahren mit einer mindestens dreistündigen Behandlungsfrequenz. In der Regel wird anhand zweier Stundenprotokolle in einer klinisch-technischen Diskussion die psychoanalytische Kompetenz und Haltung evaluiert.

5.2.3.3 Am Abschlusskolloquium sollen personell mindestens drei DPG-IPV-Lehranalytiker:in­nen beteiligt sein, von denen mindestens eine:r einem anderen DPG-Institut angehört. Über die Beteiligung der externen Prüfer:innen verständigt sich der örtliche Ausbildungsausschuss mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG. Bei Bedarf können auch IPV-Lehranalytiker:innen anderer IPV-Zweiggesellschaften hinzugezogen werden.

5.3 Mitgliedschaft in der DPG und in der IPV

5.3.1 Eine bestandene Abschlussprüfung der DPG-IPV-Ausbildung ist Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft in der DPG und der IPV.

  1. Berechtigung zur Ausbildung

6.1 Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird von den Instituten er­teilt.

6.2 Zur Durchführung von Lehranalysen sind DPG-IPV-Lehranalytiker:innen berechtigt.

6.3 Zur Durchführung von Supervisionen der für den DPG-IPV-Abschluss erforderlichen Be­handlungen sind IPV-Lehranalytiker:innen berechtigt.

  1. Die Institute

7.1 Die Anerkennung als DPG-Institut wird durch die DPG-Satzung und durch die "Minimal­anforderungen an ein DPG-Institut" geregelt.

7.2 Die DPG-Institute bürgen für den inhaltlichen und formalen Ablauf der Ausbildung. Bei begründeten Ausnahmen von der Ausbildungsordnung verständigt sich das örtliche DPG-Institut mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) und dem Vorstand der DPG.

7.3 Die DPG-Institute sind verpflichtet, für eine genügend große Zahl von Mitgliedern der DPG und der IPV zur Durchführung von Lehrveranstaltungen, Lehranalysen und Supervisionen zu sorgen, um den Ausbildungsteil­nehmer:innen Wahlmöglichkeiten zu eröffnen.

7.4 Die DPG-Ausbildungsordnung und deren Regelwerk bilden zusammen mit der DPG-Satz­ung den Rahmen, in dem die DPG-Institute ihre Ausbildungsfunktion in Zusammen­arbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsausschuss (AWG) der DPG ausgestalten.

7.5 Die Institute verpflichten sich, für die Einhaltung und Weitergabe der in den Ethikleitlinien der Gesellschaft niedergelegten Prinzipien Sorge zu tragen.

 

Übergangsbestimmungen:

  1. Die Leitung und der Beirat des AA bilden mit dem IPV-AZ gemeinsam das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG). Ab dem In-Kraft-Treten der Übergangsbestimmung­en sollen in gemein­samen Sitzungen dieser beiden Gremien im AWG die Ange­legenheiten beraten und beschlossen werden, die bereits gemeinsam festgelegt werden können, z.B. die geplanten kasuistischen Konferenzen, die für alle Kandidat:innen obliga­torisch sein sollen.

Die für die Schaffung des Aus- und Weiterbildungsgremiums (AWG) erforderlichen Satzungsänderungen werden vom Vorstand zur MV der DPG 2025 vorbereitet. Solange das AWG nicht durch eine Satzungsänderung als Gremium der DPG installiert ist, meint der Terminus AWG in der Ausbildungsordnung die beiden kooperierenden Gremien Ausbildungsausschuss (AA) und IPV-AZ.

Ausbildungsbelange, die explizit das bisher zuständige Gremium betreffen, werden wei­terhin im AA oder IPV-AZ beraten und entschieden. Die Übergangszeit sollte als ein dynamischer Transformationsprozess verstanden werden, in dem immer mehr Ange­legenheiten gemeinsam im neuen AWG beraten und entschieden werden. Die:der Vorsitzende der DPG hat in diesem Gremium eine beratende Stimme. Zur Unter­stützung des Transformationsprozesses kann der geschäftsführende Lehranalytiker­beirat hinzugezogen werden. In Konfliktfällen zwischen den beiden Gremien wird der Vorstand hinzugezogen.

Die Leitung des bisherigen AA und des bisherigen IPV-AZ üben in der Übergangszeit gemeinsam und gleichberechtigt die Co-Leitung des AWG aus und sind auch beide im Vorstand der DPG vertreten. Ab dem noch durch die geplante Satzungsänderung zu definierenden Zeitpunkt wird die Leitung des AWG von einer dann zu wählenden Person ausgeübt werden, die Mitglied der IPV sein muss.

  1. DPG-Lehranalytikerbeirat und DPG-IPV-Lehranalytikerbeirat beraten und beschließen in gemeinsamen Sitzungen alle Angelegenheiten, die jetzt schon gemeinsam bearbeitet werden können. Belange, die explizit das bisher zuständige Gremium betreffen, werden weiterhin in diesem Gremium, also DPG-Lehranalytiker:innenbeirat und DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirat, beraten und entschieden. In der Übergangszeit sollte ein:e Vertreter:in des DPG-IPV-LA-Beirats an den Sitzungen des geschäftsführenden DPG-Lehranalytiker:innenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen und umgekehrt. Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem die neue Ausbildungsordnung vollständig in Kraft tritt, gibt es nur noch ein einziges Lehranalytiker:innen-Gremium.
  2. Alle DPG-Lehranalytiker:innen, die IPV-Mitglied sind oder während des Übergangszeit­raums IPV-Mitglied werden, werden auf Antrag vom IPV-AZ als IPV-Lehranalytiker:in­nen der DPG anerkannt.
  3. Ist ein:e Kandidat:in bei einem:r DPG-Lehranalytiker:in in Lehranalyse oder in Super­vision, die:der während der Lehranalyse oder während der Supervision im Übergangs­zeitraum IPV-Mitglied wird, bekommt sie:er den absolvierten Abschnitt einer vierstün­digen Selbsterfahrung in der Lehranalyse bzw. eine vierstündige Behandlungsphase in der supervidierten Ausbildungsbehandlung auch dann für einen IPV-Abschluss aner­kannt, wenn der Zeitpunkt der vierstündigen Selbsterfahrung bzw. der supervidierten Ausbildungsbehandlung vor dem Zeitpunkt lag, zu dem die:der DPG-Lehranalytiker:in IPV-Mitglied und damit auch als IPV-Lehranalytiker:in anerkannt wurde.
  4. Allen Kandidat:innen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch in Ausbildung sind, wird die notwendige Zeit vierstündiger Ausbildungsbehandlung auch dann als äquivalent für einen IPV-Abschluss anerkannt, wenn sie von einer:einem DPG-Lehranalytiker:in supervidiert wurde, die:der kein Mitglied der IPV ist, die:der aber ihre:seine supervi­sorische Arbeit mit vierstündigen Ausbildungsfällen im Rahmen der kollegialen Inter­vision in einer Gruppe mit mindestens zwei DPG/IPV-Lehranalytiker:innen vorstellt oder sie durch eine:einen DPG-IPV-Lehranalytiker:in oder eine:einen IPV-Lehrana­lytiker:in einer anderen IPV-Gesellschaft supervidieren lässt.
  5. Alle Kandidat:innen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch in Ausbildung sind, wird die notwendige Zeit vierstündiger Selbsterfahrung auch dann als äquivalent für einen IPV-Abschluss anerkannt, wenn sie bei einer:m DPG-Lehranalytiker:in absolviert wurde, die/der kein Mitglied der IPV ist, die:der aber ihre:seine lehranalytische Tätigkeit mit vierstündiger Selbst­erfahrung im Rahmen der kollegialen Intervision in einer Gruppe mit mindestens zwei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen vorstellt oder durch eine:n IPV-Lehranalytiker:in einer anderen IPV-Gesellschaft supervidieren lässt.
  6. Alle DPG-Mitglieder, die ihre Ausbildung zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits ab­geschlossen haben, können Mitglied der IPV im Rahmen einer 90-minütigen Kasuistik (ohne Prüfungscharakter) werden, indem sie ihre klinische Arbeit mit zwei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen besprechen, von denen eine:r nicht dem eigenen Institut angehört. Es können dafür 3-5-stündige Behandlungen vorgestellt werden. Die Ablauforganisation erfolgt federführend durch das IPV-AZ.
  7. Für Kandidat:innen, welche die Ausbildung noch im DPG-Track gemäß der bisherigen AO abschließen und die anschließend in die DPG aufgenommen werden, gilt eine Übergangsfrist, um gemäß Punkt 7 Mitglied der IPV zu werden, bis zum 31.12.2032 oder darüber hinaus fünf Jahre nach dem bestandenen Abschlusskolloquium.
  8. Die DPG-Institute verantworten, dass in allen fachlichen und personellen Belangen, welche die IPV-Aspekte der DPG-Ausbildung betreffen, die IPV-Mitglieder im Vor­stand, Ausbildungsausschuss und Lehranalytikergremium des DPG-Instituts mit ein­facher Mehrheit entscheiden.
  9. Diese Übergangsbestimmungen treten mit Beschluss der MV in Kraft. Mit Beschluss der MV tritt die neue AO für alle Kandidat:innen im DPG-IPV-Track in Kraft. Kandi­dat:innen im DPG-Track, welche die Voraussetzungen erfüllen, können fakultativ in den DPG-IPV-Track wechseln. Das zuständige Ausbildungsgremium ist dann das AWG.

Ab dem 1.1.2028 werden nur noch Kandidat:innen nach der neuen AO aufgenommen.

 

Beauftragungsverfahren

Die folgende Übergangsbestimmung zur Beauftragung von Mitgliedern der DPG mit der Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen gilt bis zum 31.12.2032. Die Erfahrungen mit dem Beauftragungsmodell werden vom Lehranalytiker:innen-Beirat der DPG evaluiert. Vor dem Ablauf der Übergangsbestimmung muss über die Bestimmungen zur Ernennung und/oder Beauftragung von Lehranalytiker:innen neu entschieden werden.

Geeignete Mitglieder der DPG können vom zuständigen Gremium eines Instituts der DPG oder von ihrer DPG-Arbeitsgruppe zur Beauftragung mit der Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen dem Geschäftsführenden Lehranalytiker:innenbeirat vorgeschlagen werden. Dieser bestätigt die Beauftragung. Bei begründeten Bedenken entscheidet der Beirat zusam­men mit dem Vorstand der DPG.

Die Voraussetzungen für die Beauftragungen sind:

  • Die beauftragten Mitglieder müssen umfassende Erfahrungen mit der psychoana­lytischen Methode gesammelt und dabei mindestens fünf Behandlungen nach Abschluss der Aus­bildung in einer Frequenz von mindestens drei Stunden pro Woche durch­geführt haben;
  • Erfahrungen mit Beendigungen von Psychoanalysen gemacht haben;
  • mindestens drei Jahre Dozent:in an einem DPG-Institut gewesen sein;
  • ihre psychoanalytische Position in der fachlichen Öffentlichkeit durch Publika­tionen oder durch Vorträge auch außerhalb des Institutes, dessen Mitglied sie sind, vertreten haben.

Die beauftragten Mitglieder müssen sich verpflichten:

  • ihre Arbeit als Lehranalytiker:innen drei Jahre lang von einer:m Supervisor:in begleiten zu lassen, die:der Lehranalytiker:in der DPG oder einer anderen IPV-Zweiggesellschaft, aber nicht Mitglied des eigenen Institutes ist;
  • mindestens drei Jahre lang an einer - für alle Lehranalytiker:innen empfohlenen - über­regionalen Lehranalytiker:innen-Intervisionsgruppe teilzunehmen;
  • innerhalb von drei Jahren mindestens an einer Konferenz für junge und angehende Lehranalytiker:innen oder an einer vergleichbaren Veranstaltung teilzunehmen;
  • innerhalb von drei Jahren die Anforderungen der DGPT an Lehranalytiker:innen zu erfüllen (sofern sie diese nicht schon erfüllen);
  • innerhalb der Dreijahresfrist IPV-Mitglied zu werden, sofern sie Lehranalysen oder Supervisionen mit Kandidat:innen durchführen, welche einen DPG-IPV-Abschluss an­streben.

Das beauftragende Institut muss sich dazu verpflichten,

  • dass der örtliche Ausbildungsausschuss die betroffenen Lehranalysand:innen über die Bedingungen des Beauftragungsverfahrens vor Beginn ihrer Lehranalyse infor­miert.

Der Geschäftsführende Lehranalytiker:innen-Beirat begleitet die beauftragten Lehranalyti­ker:innen und unterstützt sie in der Erfüllung der Auflagen. Eine Verlängerung der dreijährigen Frist ist auf Antrag möglich.

Die beauftragten Lehranalytiker:innen werden von allen Instituten der DPG anerkannt. Im Beauftragungsverfahren können bis zu drei Lehranalysen aufgenommen werden.

Nach der Erfüllung der genannten Auflagen werden beauftragte Lehranalytiker:innen (frühes­tens drei Jahre nach der Beauftragung) vom erweiterten Vorstand der DPG zu Lehranalyti­ker:innen der DPG ernannt. Die Ernennung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfüllen beauftragte Lehranalytiker:innen die genannten Auflagen nicht, so erlischt die Beauf­tragung.

Erfüllt ein:e beauftragte:r Lehranalytiker:in diese Auflagen nicht, und kann sie:er deshalb nicht ernannt werden, so werden den betroffenen Lehranalysand:innen und/oder Supervisand:innen die während der Dauer ihrer:seiner Beauftragung stattgefundenen Lehranalyse- bzw. Super­visionsstunden dennoch anerkannt. Den betroffenen Kandidat:innen wird ein Gespräch mit einem Mitglied des Lehranalytiker:innenbeirates angeboten.

Die Beauftragung von Lehranalytiker:innen kann (gem. § 25, Ziff. 4 der Satzung der DPG) vom Vorstand der DPG ebenso wie die Ernennung von Lehranalytiker:innen aufgehoben werden. Die Aufhebung muss von der MV der DPG bestätigt werden. Sie muss gegenüber dem betrof­fenen Mitglied begründet werden.

Das Beauftragungsverfahren gilt parallel zum Evaluationserfahren. Dementsprechend sind bis Ende 2032 zwei Wege möglich, um Lehranalytiker:in der DPG zu werden.

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2024 in Berlin

gez. Eckehard Pioch, Vorsitzender der DPG

 

Im folgenden werden die beiden weiter gültigen Ausbildungsordnungen in der DPG dargestellt.

(Stand Juni 2017)

In der DPG kann sowohl eine psychoanalytische Ausbildung nach der DPG-Ausbildungsordnung als auch eine Ausbildung zum Psychoanalytiker gemäß den Ausbildungsrichtlinien der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV) absolviert werden. Die Einzelheiten für diesen Ausbildungsgang sind in der DPG-IPV-Ausbildungsordnung und ihren Ausführungsbestimmungen geregelt.

Zweispaltige Textpassagen geben in der linken Spalte die Richtlinien der DPG-AO und in der rechten Spalte ergänzende oder abweichende Richtlinien der DPG-IPV-AO wieder.

 

AO der DPG

IPV-Ausbildung in der DPG

1. Präambel

Hauptziel der Ausbildung zum Psycho­analytiker ist es, psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoana­lytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität (ins­besondere für die bewussten und unbe­wussten Konflikte), Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psycho­analytischen Wissens zu erarbeiten. Die Ausbil­dung soll zu der Fähigkeit führen, selbständig und kompetent psychoanalytische Behandlungen durchzuführen.

Ziel der Ausbildung zum Psychoanalytiker nach den Standards der IPV ist es, psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoana­lytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte, Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psychoanalytischen Wissens zu erarbeiten. Die Ausbildung soll dazu befähigen, selbständig und kompetent hochfrequente psychoanalytische Behandlungen durchzuführen.

Die Richtlinien für die Ausbildung zum Psycho­analytiker der DPG gehen über die gültigen staatlichen Aus- und Weiterbildungs­ordnungen für Diplom-Psychologen und Ärzte hinaus.

 

2. Allgemeines

2.1 Die Ausbildung führt zur eigenverantwortlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker. Diese umfasst die Anwendungen der Psychoanalyse in der Krankenbehandlung, in der Forschung, im sozialen Feld und im Verständnis gesellschaftlicher und kultureller Prozesse.

2.2 Die Ausbildung wird an den DPG-Instituten durchgeführt.

2.3 Die Ausbildung ist in der Regel kontinuierlich und berufsbegleitend.

2.4 Die Ausbildung umfasst:

  • die Lehranalyse (4.1)
  • theoretische und klinische Lehrveranstaltungen (4.2)
  • die praktische Ausbildung (4.3)

2.5 Die Ausbildung wird durch eine Zwischenprüfung in zwei Abschnitte untergliedert. Sie endet mit einer Abschlussprüfung.

2.6 Die Institute verpflichten sich, für die Einhaltung und Weitergabe der in den Ethikrichtlinien der Gesellschaft niedergelegten Prinzipien Sorge zu tragen.

 

3. Zulassung zur Ausbildung

Voraussetzung für die Zulassung zur Aus­bildung  ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung (in der Regel ein Medizin- oder ein Psychologie­studium) die persönliche Eignung des Bewer­bers.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der örtliche Ausbildungsausschuss aufgrund von mindestens zwei Interviews bei Lehranalytikern der DPG.

Der Bewerber bekommt einen formalen Be­scheid über Zulassung oder Nicht-Zulassung mit dem Angebot, sich im Falle einer negativen Entscheidung bei einem der Interviewer über die Ablehnungsgründe zu informieren.

Voraussetzung für die Zulassung zur Aus­bildung ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung (in der Regel ein Medizin- oder ein Psychologie­studium) die persönliche Eignung des Bewerbers.

Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt aufgrund von mindestens zwei Interviews bei DPG-IPV-Lehranalytikern, die Mitglieder des örtlichen DPG-Institutes sind. Die Ergebnisse der Zulassungsinterviews werden dem DPG-IPV-Ausbildungszentrum (AZ) mitgeteilt.

4. Verlauf der Ausbildung

4.1 Lehranalyse

Die Lehranalyse ist der zentrale Bestandteil der Ausbildung. In ihr erlebt und verarbeitet der Analysand in einem längeren regressiven Prozess eigene unbewusste Dynamik in der analyti­schen Beziehung.

4.1.1

Die Lehranalyse soll in mindestens 3 Sitzun­gen pro Woche stattfinden. Sie begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung.

Die Lehranalyse findet in mindestens 4 Sitzun­gen pro Woche statt. Sie begleitet in der Regel die gesamte DPG-IPV-Ausbildung.

4.1.2 Der Lehranalytiker ist von allen Ausbildungsfragen und -entscheidungen, die seine Lehranalysanden betreffen, ausgeschlossen und enthält sich aller Äußerungen aus der Analyse (Non-Reporting-System). Beginn, Ende oder längere Unterbrechungen der Analyse werden mitgeteilt.

4.1.3

Der Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der DPG-Lehranalytiker, die vom örtlichen Ausbildungsinstitut mit der Durchführung von Lehranalysen beauftragt sind.

Lehranalysen bei anderen DPG-Lehranalytikern müssen beim örtlichen Ausbildungsausschuss beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse aus.

Der Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der DPG-IPV-Lehranalytiker, die vom AZ für das örtliche Ausbildungsinstitutmit der Durchführung von Lehranalysen beauftragt sind. 

Lehranalysen bei anderen DPG-IPV-Lehranalytikern sowie bei IPV-Lehranalytikern anderer Fachgesellschaften müssen beim örtlichen Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit dem AZ beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse aus.

4.2 Lehrveranstaltungen

Die Lehrveranstaltungen vermitteln den gegenwärtigen Kenntnisstand der Psychoanalyse, ihre Grundlagen und Fortentwicklungen. Sie umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben vermitteln sie Einblick in die Bedeutung der Nachbarwissenschaften für die Psychoanalyse.

4.2.1 Curriculum

 

 

Das DPG-IPV-AZ organisiert und schreibt das DPG-IPV-Curriculum aus. Es umfasst mindestens 400 Stunden, die sowohl regional als auch überregional studiert werden können. Die überregional besuchten Veranstaltungen werden von den örtlichen Instituten anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme wird in einem Studienbuch nachgewiesen.

4.3 Praktische Ausbildung

Zum ersten Teil der Ausbildung gehört neben der Teilnahme an theoretischen und diagnosti­schen Seminaren die Durchführung psychoanalytischer Erstuntersuchungen unter Anleitung dazu berechtigter Analytiker der DPG. Hier macht der Ausbildungsteilnehmer erste Erfahrungen mit Patienten in einer psychoanalytischen Situation. Die Erstuntersuchungen werden in der Zweier­situation oder in kleinen Gruppen durch dazu berechtigte Analytiker der DPG supervidiert. Nach Bestehen des Zwischenkolloquiums kann der Ausbildungsteilnehmer die Erlaubnis zur psycho­analytischen Behandlung unter Supervision durch DPG-Lehranalytiker erhalten. Über die Behand­lungserlaubnis entscheidet der regionale Ausbildungsausschuss.

Inhalt der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytische Krankenbehandlung unter Supervision durch Lehranalytiker der DPG.

4.3.1 Psychoanalytische Behandlungen

4.3.1.1

Die ersten beiden Behandlungsfälle sollen mindestens dreistündige Psychoanalysen im Standardverfahren sein.

Zwei psychoanalytische Behandlungen müssen mindestens vierstündig über einen langen Zeitraum geführt werden.

4.3.1.2 Behandlungen mit Modifikationen des psychoanalytischen Verfahrens im Rahmen der Ausbildung erfordern die Erarbeitung zusätzlicher theoretischer und behandlungstechnischer Grundlagen. Sie werden begonnen, wenn genügend Sicherheit im Umgang mit der psychoanalytischen Methode besteht.

4.3.1.3 Mit Beginn der Patientenbehandlung sind die Ausbildungsteilnehmer verpflichtet, regelmäßig an den kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen. Die Seminare ermöglichen es den Ausbildungsteilnehmern und den Mitgliedern des Institutes, sich in den Falldiskussionen in ihrer psychoanalytischen Arbeit kennen zu lernen, und bieten den Vortragenden Gelegenheit, anhand der Anregungen und Beurteilungen den Entwicklungsstand ihrer Behandlungskompetenz einzuschätzen. Der Ausbildungsteilnehmer stellt seine eigenen Behandlungsfälle in den Seminaren regelmäßig dar. Die kasuistisch-technischen Seminare werden von den DPG-Lehranalytikern des Institutes geleitet. Die Falldarstellungen werden beurteilt. Das Ergebnis der Beurteilung wird mit dem Ausbildungsteilnehmer besprochen.

4.3.1.4

 

Das DPG-IPV-AZ veranstaltet mindestens dreimal im Jahr überregionale kasuistisch-technische Konferenzen. Die behandelnden DPG-IPV-Aus­bildungsteilnehmer nehmen daran mindestens zweimal jährlich aktiv teil.

4.3.2 Supervision

4.3.2.1 Die Supervision ist ein weiterer zentraler Bestandteil der psychoanalytischen Ausbildung. Sie hat das Ziel, den Ausbildungsteilnehmer dabei zu unterstützen, eine analytisch-methodische Kompetenz zu erwerben, eine ihm angemessene psychoanalytische Haltung zu entwickeln und sich seiner unbewussten Beteiligung am Behandlungsprozess bewusst zu werden.

4.3.2.2

Die Supervisionen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt. Die Behandlungen des Ausbildungsteilnehmers sollen regelmäßig im Verhältnis 1 Supervisionsstunde zu 3 bis 6 Behand-lungsstunden supervidiert werden. Die Supervisionen der hochfrequenten analytischen Behandlungen müssen bei verschiedenen DPG-Lehranalytikern durchgeführt werden.

Die Supervisionen der vierstündigen Behandlungen finden wöchentlich, d.h. nach jeder vierten Behandlungsstunde bei DPG-IPV- Lehranalytikern statt. Sie sollen von verschiedenen Supervisoren durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen und auf Antrag des Praktikanten beim örtlichen Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit dem AZ können auch DPG-IPV-Supervisoren anderer DPG-Institute sowie IPV-Lehranalytiker anderer Fachgesellschaften gewählt werden.

4.3.2.3 Der Ausbildungsteilnehmer kann den Supervisor während einer Behandlung wechseln.

4.3.2.4 In den Supervisionen zeigt sich die Entwicklung der psychoanalytischen Kompetenz des Ausbil­dungsteilnehmers. Der Supervisor vermittelt ihm seinen Eindruck über den jeweiligen Entwick­lungsstand und teilt dem Ausbildungsausschuss nach Absprache mit dem Ausbildungsteilnehmer regelmäßig seine Beurteilung mit.

4.3.2.5 Zwischen Supervisor und Ausbildungsteilnehmer soll kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

4.3.3 Bewertung

4.3.3.1 Der Ausbildungsteilnehmer wird während der Ausbildung kontinuierlich beurteilt. Grundlage sind die psychoanalytischen Erstuntersuchungen, die supervidierten Behandlungen und die in den kasuistisch-technischen Seminaren vorgetragenen Falldarstellungen. Abschließende Beurteilungen finden in den Prüfungen statt.

4.3.3.2 Es gehört zur Verantwortung der Ausbildenden, die Ausbildungsteilnehmer rechtzeitig auf Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese ggf. im Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen. Entstehen im Ausbildungsausschuss grundsätzliche Bedenken bezüglich der Eignung, werden diese dem Aus­bildungsteilnehmer mitgeteilt und begründet. Dabei werden die Beurteilungen aller Supervisoren berücksichtigt, die ihn aus den Supervisionen kennen. Wenn die Eignung, psychoanalytische Behand­lungen durchzuführen, nicht vorliegt, wird der Ausbildungsteilnehmer von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.

 

5. Prüfungen

5.1 Zwischenkolloquium

5.1.1 Das Zwischenkolloquium dient dem Nachweis der Grundkenntnisse in Theorie und Praxis der Psycho­analyse. Es ist Voraussetzung für den Beginn eigener psychoanalytischer Behandlungen

5.1.2 Voraussetzung für die Zulassung zum Zwischenkolloquium durch den Ausbildungsausschuss sind die Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester und die Anerkennung der erforderlichen psychoanalytischen Erstuntersuchungen. Die Zulassung stützt sich auf die Beur­teilung der Eignung aufgrund der Erstuntersuchungen durch die beauftragten Analytiker, sowie auf weitere Beurteilungen durch Dozenten und Supervisoren aufgrund von Erfahrungen mit dem Aus­bildungsteilnehmer während der Ausbildung.

5.2. Abschlussprüfung

5.2.1 Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass der Ausbildungsteilnehmer befähigt ist, psychoana­lytische Behandlungen in Eigenverantwortung durchzuführen.

5.2.2

Für den Abschluss der Ausbildung sind mindestens zwei psychoanalytische Behandlungen über einen langen Zeitraum mit 

mindestens drei Stunden/Woche unter Supervision erforderlich. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt durch den örtlichen Ausbildungsausschuss. Sie setzt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den kasuistisch-technischen Seminaren mit eigenen Falldarstellungen voraus. Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren des DPG-Institutes, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer gemacht haben.

Das DPG-IPV-AZ entscheidet über die Zulassung zur IPV-Abschlussprüfung. Die Zulassung setzt voraus:

  • eine vierstündige Lehranalyse;
  • mindestens zwei supervidierte, vierstündige Behandlungen über einen langen Zeitraum;
  • die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (4.2.1);
  • die aktive Teilnahme an den kasuistisch-technischen Konferenzen (4.3.1.4).

Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren des DPG-IPV-AZ, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer gemacht haben.

 

5.2.3

Die Abschlussprüfung umfasst:

  • eine schriftliche Falldarstellung einer  psychoanalytischen Behandlung von mindestens drei Stunden/Woche;
  • eine wissenschaftliche Abhandlung, die in die Falldarstellung integriert sein kann;
  • ein Abschlusskolloquium.

Das DPG-IPV-AZ setzt eine Kommission zur Abschlussprüfung ein. Die Prüfung bezieht sich auf die kasuistische Darstellung einer mindestens vierstündigen Behandlung und prüft die psycho­analytische Kompetenz.

(Siehe auch die Ausführungsbestimmungen zum DPG-IPV-AZ und der DPG-IPV-AO.)

 

Die IPV-Mitgliedschaft setzt die DPG-Mitglied­schaft voraus.

 

6. Berechtigung zur Ausbildung

6.1 Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird von den Instituten erteilt.

6.2 Zur Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen an DPG-Instituten sind DPG- Lehranalytiker berechtigt.

 

7. Die Institute

7.1 Die Anerkennung als DPG-Institut wird durch die DPG-Satzung geregelt.

7.2. Die Institute bürgen für den inhaltlichen und formalen Ablauf der Ausbildung. Bei begründeten Ausnahmen von der Ausbildungsordnung verständigt sich das Institut mit dem Wahlvorstand der DPG.

7.3

Die Institute sind verpflichtet, eine genügend große Zahl von Dozenten zu berufen und genügend Mitglieder der DPG zur Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen zu beauftragen, um den Ausbildungsteilnehmern Wahlmöglichkeiten zu eröffnen.

Für den Übergangszeitraum, in dem noch nicht genügend DPG-IPV-Lehranalytiker berufen sind, verpflichten sich die DPG-Institute, sich gegenseitig bei der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der IPV-Ausbildung zu unterstützen. Es sollen in jedem Fall mindestens drei DPG-IPV-Lehranalytiker an der Ausbildung eines Kandidaten beteiligt sein.

 

7.4

Die DPG-Institute sind in ihrer Ausbildungsfunktion im Rahmen dieser Richtlinien und der betreffenden Regelungen der DPG-Satzung autonom.