Die neue Ausbildungsordnung der DPG 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der DPG am 10.05. 2024 in Berlin

1. Präambel

Hauptziel der Ausbildung zur Psychoanalytikerin, zum Psychoanalytiker ist es, in Übereinstimmung mit den Standards der IPV psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoanalytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte, Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psychoanalytischen Wissens zu erarbeiten.

Die Ausbildung soll zu der Fähigkeit führen, selbständig und kompetent psychoanalytische Behandlungen durchzuführen. Die Richtlinien für die Ausbildung zu Psychoanalytiker:innen der DPG gehen über die gültigen Ausbildungsordnungen für Psychologische Psychotherapeut:innen und die gültigen Weiterbildungsordnungen für Psychotherapeut:innen und für Ärztliche Psychotherapeut:innen hinaus. Eine psychoanalytische Ausbildung nach der DPG-Ausbildungsordnung geschieht in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV).

Fester Bestandteil der Ausbildung zur Psychoanalytikerin, zum Psychoanalytiker der DPG ist die Vermittlung von Lehranalyse- und Behandlungserfahrungen in einer wöchentlichen Frequenz von drei und vier Sitzungen. Ziel ist es, so oft wie möglich in der Woche Erfahrungen in jenen kontinuierlichen komplexen psychischen Prozessen zu sammeln, die sich bei der Durcharbeitung, Symbolisierung und Integration primär unbewusster, abgewehrter und nicht repräsentierter Anteile ergeben. Die hohe Frequenz wird häufig als unterstützendes Agens für die Bearbeitung schwieriger Prozesse gesehen. Die Fähigkeit, in beiden Frequenzen eigenständig analytisch arbeiten zu können, soll so erworben werden.

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2. Allgemeines

2.1 Die Ausbildung führt zur eigenverantwortlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker:in. Diese umfasst die Anwendungen der Psychoanalyse in der Krankenbehandlung, in der Forschung, im sozialen Feld und im Verständnis gesellschaftlicher und kultureller Prozesse.

2.2 Die Ausbildung wird an den örtlichen DPG-Instituten und in Zusammenarbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG durchgeführt.

2.3 Die Ausbildung ist in der Regel kontinuierlich und berufsbegleitend.

2.4 Die Ausbildung umfasst:

- die Lehranalyse (4.1)

- theoretische und klinische Lehrveranstaltungen (4.2)

- die praktische Ausbildung (4.3)

2.5 Die Ausbildung wird durch eine Zwischenprüfung in zwei Abschnitte untergliedert. Sie endet mit einer Abschlussprüfung.

3. Zulassung zur Ausbildung

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist neben der wissenschaftlichen Vorbildung - in der Regel ein Studium der Medizin, der Psychologie oder der Psychotherapie - die persönliche Eignung der Bewerberin, des Bewerbers.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der örtliche Ausbildungsausschuss in Zusammenarbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG aufgrund von mindestens zwei Zulassungsinterviews bei Lehranalytiker:innen des örtlichen DPG-Instituts, von denen eine:r DPG-IPV-Lehranalytiker:in sein muss. 

Die Bewerber:innen füllen einen Anmeldebogen aus, der vom AWG gegengeprüft wird, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind (Registrierung).

4. Verlauf der Ausbildung

4.1 Lehranalyse

Die Lehranalyse ist der zentrale Bestandteil der Ausbildung. In ihr erleben und verarbeiten Analysand:innen in einem längeren regressiven Prozess die eigene unbewusste Dynamik in der analytischen Beziehung - in Verbindung mit den unter „1. Präambel“ genannten Zielen.

4.1.1 Die Lehranalyse soll in mindestens drei Sitzungen pro Woche und für einen kontinuierlichen und substanziellen Zeitraum, dessen Länge vom analytischen Prozess abhängig ist, mit mindestens vier Sitzungen in der Woche stattfinden. Sie begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung.

4.1.2 Lehranalytiker:innen sind von allen Ausbildungsfragen und -entscheidungen, die ihre Lehranalysand:innen betreffen, ausgeschlossen und enthalten sich aller Äußerungen aus der Analyse (Non-Reporting-System). Beginn, Ende oder längere Unterbrechungen der Analyse werden mitgeteilt.

4.1.3 Kandidat:innen der DPG-IPV-Ausbildung wählen ihre Lehranalytiker:innen aus dem Kreis der IPV-Lehranalytiker:innen des örtlichen DPG-Instituts.

Lehranalysen bei anderen DPG-IPV-Lehranalytiker:innen müssen dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG mitgeteilt werden. Lehranalysen bei IPV-Lehranalytiker:innen anderer Fachgesellschaften müssen durch den örtlichen Ausbildungsausschuss beim Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) beantragt werden.

Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kolleg:innen schließen eine Lehranalyse aus.

4.2 Lehrveranstaltungen

Die Lehrveranstaltungen vermitteln den gegenwärtigen Kenntnisstand der Psychoanalyse, ihre Grundlagen und Fortentwicklungen sowie den Stand des internationalen psychoanalytischen Diskurses. Sie umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben vermitteln sie Einblick in die Bedeutung der Nachbarwissenschaften für die Psychoanalyse.

4.2.1 Überregionale Lehrveranstaltungen

Das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG bietet überregionale Lehrveranstaltungen an. Die Teilnahme wird im Studienbuch nachgewiesen. 

4.2.2 Curriculum

Das DPG-IPV Curriculum umfasst mindestens 450 Stunden, die sowohl regional als auch überregional studiert werden können. Die überregional besuchten Veranstaltungen werden von den örtlichen Instituten anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme wird in einem Studienbuch nachgewiesen. Hochfrequenzfragen und entsprechende Indikationen werden innerhalb des Curriculums gelehrt. Die Vielfalt der psychoanalytischen Richtungen bildet sich im Curriculum ab.

4.3 Praktische Ausbildung

Zum ersten Teil der Ausbildung gehört neben der Teilnahme an theoretischen und diagnostischen Seminaren die Durchführung psychoanalytischer Erstinterviews unter Anleitung dazu berechtigter Analytiker:innen der DPG. Hier machen Kandidat:innen erste Erfahrungen mit Patient:innen in einer psychoanalytischen Situation. 

Die Erstinterviews werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durch dazu berechtigte Analytiker:innen der DPG supervidiert. Nach Bestehen des Zwischenkolloquiums können  Kandidat:innen die Erlaubnis zur psychoanalytischen Behandlung unter Supervision erhalten. Der örtliche Ausbildungsausschuss entscheidet über die Behandlungserlaubnis und informiert das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG.

Inhalt der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytische Behandlung unter Supervision durch Lehranalytiker:innen der DPG.

4.3.1 Psychoanalytische Behandlungen

4.3.1.1 Die Ausbildung gründet auf mindestens zwei hochfrequenten Behandlungsfällen mit einer Frequenz von 3-5 Sitzungen in der Woche. Davon verläuft mindestens eine psychoanalytische Behandlung vierstündig oder enthält einen kontinuierlichen, substanziellen vierstündigen Behandlungszeitraum, der mit Blick auf den analytischen Prozess und mit Unterstützung durch die Supervision festgelegt wird.

4.3.1.2 Behandlungen mit Modifikationen des psychoanalytischen Verfahrens im Rahmen der Ausbildung erfordern die Erarbeitung zusätzlicher theoretischer und behandlungstechnischer Grundlagen. Sie sollten erst begonnen werden, wenn genügend Sicherheit im Umgang mit der psychoanalytischen Methode besteht.

4.3.1.3 Mit Beginn der Ausbildungsbehandlung besteht die Verpflichtung, regelmäßig an den kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen, die von Lehranalytiker:innen geleitet werden. Eigene Behandlungsfälle werden regelmäßig dargestellt. Dies ermöglicht Einschätzungen und Beurteilungen der Behandlungskompetenz und ihres Entwicklungsstandes. Das Ergebnis wird mit dem:r Fallvorstellenden besprochen. 

4.3.1.4 Es werden jährlich mindestens zweimal überregionale kasuistisch-technische Konferenzen vom Aus- und Weiterbildungsgremium der DPG organisiert. Kandidat:innen stellen im Verlauf ihrer Ausbildung mindestens zweimal eine eigene Behandlung auf einer überregionalen kasuistisch-technischen Konferenz vor.

4.3.2 Supervision

4.3.2.1 Die Supervision ist ein weiterer zentraler Bestandteil der psychoanalytischen Ausbildung. Sie hat das Ziel, Kandidat:innen dabei zu unterstützen, eine analytisch-methodische Kompetenz zu erwerben, eine ihnen angemessene psychoanalytische Haltung zu entwickeln und sich ihrer unbewussten Beteiligung am Behandlungsprozess bewusst zu werden.

4.3.2.2 Die Supervisionen werden in der Regel in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt, wobei der Anteil der Supervision in der Zweiersituation überwiegen muss.

Zwei Psychoanalysen im Standardverfahren, von denen entweder eine durchgehend dreistündig und die zweite mit einem vierstünden Behandlungszeitraum verläuft oder beide einen vierstündigen Behandlungszeitraum aufweisen, müssen von verschiedenen DPG-IPV-Lehranalytiker:innen jeweils einmal wöchentlich supervidiert werden. Über alle Behandlungen werden mindestens 150 Stunden Supervision bei IPV-Lehranalytiker:innen absolviert.

In begründeten Einzelfällen können auf Antrag des:r Kandidat:in beim örtlichen Ausbildungsausschuss und in Abstimmung mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG auch DPG-IPV-Lehranalytiker:innen anderer DPG-Institute sowie IPV-Lehranalytiker:innen anderer Fachgesellschaften als Supervisor:innen gewählt werden.

4.3.2.3 Der:die Kandidat:in kann den:die Supervisor:in während einer Behandlung wechseln.

4.3.2.4 In den Supervisionen zeigt sich die Entwicklung der psychoanalytischen Kompetenz der Kandidat:innen. Die Supervisor:innen vermitteln ihnen ihren Eindruck über den jeweiligen Entwicklungsstand und teilen dem örtlichen Ausbildungsausschuss nach Absprache mit dem:r jeweiligen Kandidat:in regelmäßig ihre Beurteilung mit. 

4.3.2.5 Zwischen Supervisor:in und Kandidat:in soll kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

4.3.3 Beurteilung

4.3.3.1 Die Entwicklung der analytischen Haltung und der methodischen Kompetenz der Kandidat:innen wird während der Aus- und Weiterbildung kontinuierlich unterstützt und beurteilt. Grundlage sind die psychoanalytischen Erstinterviews, die supervidierten Behandlungen, die in den kasuistisch-technischen Seminaren und in den überregionalen technisch-kasuistischen Konferenzen vorgetragenen Falldarstellungen. Abschließende Beurteilungen finden in den Prüfungen statt.

4.3.3.2 Es gehört zur Verantwortung der Supervisor:innen und Dozent:innen des örtlichen DPG-Instituts, Kandidat:innen rechtzeitig auf Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese im örtlichen Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen.

Entstehen im örtlichen Ausbildungsausschuss grundsätzliche Bedenken bezüglich der Eignung, werden diese dem:r Kandidat:in mitgeteilt und begründet. Dabei werden die Beurteilungen aller Supervisor:innen berücksichtigt, die sie:ihn aus den Supervisionen kennen. Wenn die Eignung, psychoanalytische Behandlungen durchzuführen, nicht vorliegt, wird die Kandidatin, der Kandidat von der weiteren Ausbildung in Rücksprache mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium der DPG ausgeschlossen.

5. Prüfungen

5.1 Zwischenkolloquium

5.1.1 Das Zwischenkolloquium dient dem Nachweis der Grundkenntnisse in Theorie und Praxis der Psychoanalyse. Mindestens ein:e DPG-IPV-Lehranalytiker:in muss Teil der Prüfergruppe sein. Das Bestehen wird dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG mitgeteilt. 

5.1.2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Zwischenkolloquium durch den örtlichen Ausbildungsausschuss sind die Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester, die Anerkennung der erforderlichen psychoanalytischen Erstinterviews und eine Bescheinigung der Lehranalyse.

Die Zulassung stützt sich auf die Beurteilung der Eignung aufgrund der Erstinterviews durch die beauftragten Analytiker:innen, sowie auf weitere Beurteilungen durch Dozent:innen und Supervisor:innen aufgrund von Erfahrungen mit der Kandidatin, dem Kandidaten während der Ausbildung.

5.1.3. Das Bestehen des Zwischenkolloquiums ist Voraussetzung für den Beginn eigener psychoanalytischer Behandlungen.

5.2. Abschlussprüfung

5.2.1 Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass die Ausbildungsteilnehmerin, der Ausbildungsteilnehmer befähigt ist, psychoanalytische Behandlungen in Eigenverantwortung durchzuführen. 

5.2.2 Für den Abschluss der Ausbildung sind zwei psychoanalytische Behandlungen über einen langen Zeitraum im Standardverfahren erforderlich. Sie werden drei- und vierstündig durchgeführt: Zumindest in einem Fall weisen sie einen vierstündigen Behandlungszeitraum auf. Für diese Behandlungen ist Supervision bei IPV-Lehranalytiker:innen erforderlich (s. 4.3.1.1).

Ferner wird eine Lehranalyse (entsprechend 4.1.1), die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, an den kasuistisch-technischen Seminaren und an mindestens zwei überregionalen kasuistisch-technischen Konferenzen mit eigenen Falldarstellungen vorausgesetzt. 

Die Zulassung zur Abschlussprüfung stützt sich darüber hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisor:innen und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozent:innen und Supervisor:innen des DPG-Institutes, die während der Ausbildung Erfahrungen mit der Kandidatin, dem Kandidaten gemacht haben. 

5.2.3 Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Schritten: zuerst die schriftliche Arbeit, dann - nach Annahme der schriftlichen Arbeit durch den örtlichen Ausbildungsausschuss - das Abschlusskolloquium.

5.2.3.1 Die Abschlussprüfung umfasst: 

- eine schriftliche Falldarstellung einer psychoanalytischen Behandlung von mindestens drei Stunden/Woche; 

- eine wissenschaftliche Abhandlung, die in die Falldarstellung integriert sein kann;

- ein Abschlusskolloquium. 

5.2.3.2 Die Prüfung im Abschlusskolloquium bezieht sich auf die kasuistische Darstellung einer supervidierten psychoanalytischen Behandlung im Standardverfahren mit einer mindestens dreistündigen Behandlungsfrequenz. In der Regel wird anhand zweier Stundenprotokolle in einer klinisch-technischen Diskussion die psychoanalytische Kompetenz und Haltung evaluiert. 

5.2.3.3 Am Abschlusskolloquium sollen personell mindestens drei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen beteiligt sein, von denen mindestens eine:r einem anderen DPG-Institut angehört. Über die Beteiligung der externen Prüfer:innen verständigt sich der örtliche Ausbildungsausschuss mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) der DPG. Bei Bedarf können auch IPV-Lehranalytiker:innen anderer IPV-Zweiggesellschaften hinzugezogen werden.

5. 3. Mitgliedschaft in der DPG und in der IPV

5.3.1 Eine bestandene Abschlussprüfung der DPG-IPV-Ausbildung ist Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft in der DPG und der IPV.

6. Berechtigung zur Ausbildung

6.1 Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird von den Instituten erteilt.

6.2 Zur Durchführung von Lehranalysen sind DPG-IPV-Lehranalytiker:innen berechtigt.

6.3 Zur Durchführung von Supervisionen der für den DPG-IPV-Abschluss erforderlichen Behandlungen sind IPV-Lehranalytiker:innen berechtigt.

7. Die Institute

7.1 Die Anerkennung als DPG-Institut wird durch die DPG-Satzung und durch die "Minimalanforderungen an ein DPG-Institut" geregelt.

7.2 Die DPG-Institute bürgen für den inhaltlichen und formalen Ablauf der Ausbildung. Bei begründeten Ausnahmen von der Ausbildungsordnung verständigt sich das örtliche DPG-Institut mit dem Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG) und dem Vorstand der DPG.

7.3 Die DPG-Institute sind verpflichtet, für eine genügend große Zahl von Mitgliedern der DPG und der IPV zur Durchführung von Lehrveranstaltungen, Lehranalysen und Supervisionen zu sorgen, um den Ausbildungsteilnehmer:innen Wahlmöglichkeiten zu eröffnen.

7.4 Die DPG-Ausbildungsordnung und deren Regelwerk bilden zusammen mit der DPG-Satzung den Rahmen, in dem die DPG-Institute ihre Ausbildungsfunktion in Zusammenarbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsausschuss (AWG) der DPG ausgestalten.

7.5 Die Institute verpflichten sich, für die Einhaltung und Weitergabe der in den Ethikleitlinien der Gesellschaft niedergelegten Prinzipien Sorge zu tragen.

 

Übergangsbestimmungen:

  1. Die Leitung und der Beirat des AA bilden mit dem IPV-AZ gemeinsam das Aus- und Weiterbildungsgremium (AWG). Ab dem In-Kraft-Treten der Übergangsbestimmungen sollen in gemeinsamen Sitzungen dieser beiden Gremien im AWG die Angelegenheiten beraten und beschlossen werden, die bereits gemeinsam festgelegt werden können, z.B. die geplanten kasuistischen Konferenzen, die für alle Kandidat:innen obligatorisch sein sollen. 

Die für die Schaffung des Aus- und Weiterbildungsgremiums (AWG) erforderlichen Satzungsänderungen werden vom Vorstand zur MV der DPG 2025 vorbereitet. Solange das AWG nicht durch eine Satzungsänderung als Gremium der DPG installiert ist, meint der Terminus AWG in der Ausbildungsordnung die beiden kooperierenden Gremien Ausbildungsausschuss (AA) und IPV-AZ.

Ausbildungsbelange, die explizit das bisher zuständige Gremium betreffen, werden weiterhin im AA oder IPV-AZ beraten und entschieden. Die Übergangszeit sollte als ein dynamischer Transformationsprozess verstanden werden, in dem immer mehr Angelegenheiten gemeinsam im neuen AWG beraten und entschieden werden. Die:der Vorsitzende der DPG hat in diesem Gremium eine beratende Stimme. Zur Unterstützung des Transformationsprozesses kann der geschäftsführende Lehranalytikerbeirat hinzugezogen werden. In Konfliktfällen zwischen den beiden Gremien wird der Vorstand hinzugezogen.

Die Leitung des bisherigen AA und des bisherigen IPV-AZ üben in der Übergangszeit gemeinsam und gleichberechtigt die Co-Leitung des AWG aus und sind auch beide im Vorstand der DPG vertreten. Ab dem noch durch die geplante Satzungsänderung zu definierenden Zeitpunkt wird die Leitung des AWG von einer dann zu wählenden Person ausgeübt werden, die Mitglied der IPV sein muss.

  1. DPG-Lehranalytikerbeirat und DPG-IPV-Lehranalytikerbeirat beraten und beschließen in gemeinsamen Sitzungen alle Angelegenheiten, die jetzt schon gemeinsam bearbeitet werden können. Belange, die explizit das bisher zuständige Gremium betreffen, werden weiterhin in diesem Gremium, also DPG-Lehranalytiker:innenbeirat und DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirat, beraten und entschieden. In der Übergangszeit sollte ein:e Vertreter:in des DPG-IPV-LA-Beirats an den Sitzungen des geschäftsführenden DPG-Lehranalytiker:innenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen und umgekehrt. Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem die neue Ausbildungsordnung vollständig in Kraft tritt, gibt es nur noch ein einziges Lehranalytiker:innen-Gremium.
  2. Alle DPG-Lehranalytiker:innen, die IPV-Mitglied sind oder während des Übergangszeitraums IPV-Mitglied werden, werden auf Antrag vom IPV-AZ als IPV-Lehranalytiker:innen der DPG anerkannt. 
  3. Ist ein:e Kandidat:in bei einem:r DPG-Lehranalytiker:in in Lehranalyse oder in Supervision, die:der während der Lehranalyse oder während der Supervision im Übergangszeitraum IPV-Mitglied wird, bekommt sie:er den absolvierten Abschnitt einer vierstündigen Selbsterfahrung in der Lehranalyse bzw. eine vierstündige Behandlungsphase in der supervidierten Ausbildungsbehandlung auch dann für einen IPV-Abschluss anerkannt, wenn der Zeitpunkt der vierstündigen Selbsterfahrung bzw. der supervidierten Ausbildungsbehandlung vor dem Zeitpunkt lag, zu dem die:der DPG-Lehranalytiker:in IPV-Mitglied und damit auch als IPV-Lehranalytiker:in anerkannt wurde.
  4. Allen Kandidat:innen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch in Ausbildung sind, wird die notwendige Zeit vierstündiger Ausbildungsbehandlung  auch dann als äquivalent für einen IPV-Abschluss anerkannt, wenn sie von einer:einem DPG-Lehranalytiker:in supervidiert wurde, die:der kein Mitglied der IPV ist, die:der aber ihre:seine supervisorische Arbeit mit vierstündigen Ausbildungsfällen im Rahmen der kollegialen Intervision in einer Gruppe mit mindestens zwei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen vorstellt oder sie durch eine:einen DPG-IPV-Lehranalytiker:in oder eine:einen IPV-Lehranalytiker:in einer anderen IPV-Gesellschaft supervidieren lässt.
  5. Alle Kandidat:innen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch in Ausbildung sind, wird die notwendige Zeit vierstündiger Selbsterfahrung auch dann als äquivalent für einen IPV-Abschluss anerkannt, wenn sie bei einer:m DPG-Lehranalytiker:in absolviert wurde, die/der kein Mitglied der IPV ist, die:der aber ihre:seine lehranalytische Tätigkeit mit vierstündiger Selbsterfahrung im Rahmen der kollegialen Intervision in einer Gruppe mit mindestens zwei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen vorstellt oder durch eine:n IPV-Lehranalytiker:in einer anderen IPV-Gesellschaft supervidieren lässt. 
  6. Alle DPG-Mitglieder, die ihre Ausbildung zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits abgeschlossen haben, können Mitglied der IPV im Rahmen einer 90-minütigen Kasuistik (ohne Prüfungscharakter) werden, indem sie ihre klinische Arbeit mit zwei DPG-IPV-Lehranalytiker:innen besprechen, von denen eine:r nicht dem eigenen Institut angehört. Es können dafür 3-5-stündige Behandlungen vorgestellt werden. Die Ablauforganisation erfolgt federführend durch das IPV-AZ.
  7. Für Kandidat:innen, welche die Ausbildung noch im DPG-Track gemäß der bisherigen AO abschließen und die anschließend in die DPG aufgenommen werden, gilt eine Übergangsfrist, um gemäß Punkt 7 Mitglied der IPV zu werden, bis zum 31.12.2032 oder darüber hinaus fünf Jahre nach dem bestandenen Abschlusskolloquium.
  8. Die DPG-Institute verantworten, dass in allen fachlichen und personellen Belangen, welche die IPV-Aspekte der DPG-Ausbildung betreffen, die IPV-Mitglieder im Vorstand, Ausbildungsausschuss und Lehranalytikergremium des DPG-Instituts mit einfacher Mehrheit entscheiden.
  9. Diese Übergangsbestimmungen treten mit Beschluss der MV in Kraft. Mit Beschluss der MV tritt die neue AO für alle Kandidat:innen im DPG-IPV-Track in Kraft. Kandidat:innen im DPG-Track, welche die Voraussetzungen erfüllen, können fakultativ in den DPG-IPV-Track wechseln. Das zuständige Ausbildungsgremium ist dann das AWG. 

Ab dem 1.1.2028 werden nur noch Kandidat:innen nach der neuen AO aufgenommen. 

Beauftragungsverfahren 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der DPG am 10.05. 2024 in Berlin.

Die folgende Übergangsbestimmung zur Beauftragung von Mitgliedern der DPG mit der Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen gilt bis zum 31.12.2032. Die Erfahrungen mit dem Beauftragungsmodell werden vom Lehranalytiker:innen-Beirat der DPG evaluiert. Vor dem Ablauf der Übergangsbestimmung muss über die Bestimmungen zur Ernennung und/oder Beauftragung von Lehranalytiker:innen neu entschieden werden. 

Geeignete Mitglieder der DPG können vom zuständigen Gremium eines Instituts der DPG oder von ihrer DPG-Arbeitsgruppe zur Beauftragung mit der Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen dem Geschäftsführenden Lehranalytiker:innenbeirat vorgeschlagen werden. Dieser bestätigt die Beauftragung. Bei begründeten Bedenken entscheidet der Beirat zusammen mit dem Vorstand der DPG. 

Die Voraussetzungen für die Beauftragungen sind: 

  • Die beauftragten Mitglieder müssen umfassende Erfahrungen mit der psychoanalytischen Methode gesammelt und dabei mindestens fünf Behandlungen nach Abschluss der Ausbildung in einer Frequenz von mindestens drei Stunden pro Woche durchgeführt haben; 
  • Erfahrungen mit Beendigungen von Psychoanalysen gemacht haben; 
  • mindestens drei Jahre Dozent:in an einem DPG-Institut gewesen sein; 
  • ihre psychoanalytische Position in der fachlichen Öffentlichkeit durch Publikationen oder durch Vorträge auch außerhalb des Institutes, dessen Mitglied sie sind, vertreten haben. 

Die beauftragten Mitglieder müssen sich verpflichten: 

  • ihre Arbeit als Lehranalytiker:innen drei Jahre lang von einer:m Supervisor:in begleiten zu lassen, die:der Lehranalytiker:in der DPG oder einer anderen IPV-Zweiggesellschaft, aber nicht Mitglied des eigenen Institutes ist; 
  • mindestens drei Jahre lang an einer - für alle Lehranalytiker:innen empfohlenen überregionalen Lehranalytiker:innen-Intervisionsgruppe teilzunehmen; 
  • innerhalb von drei Jahren mindestens an einer Konferenz für junge und angehende Lehranalytiker:innen oder an einer vergleichbaren Veranstaltung teilzunehmen; 
  • innerhalb von drei Jahren die Anforderungen der DGPT an Lehranalytiker:innen zu erfüllen (sofern sie diese nicht schon erfüllen); 
  • innerhalb der Dreijahresfrist IPV-Mitglied zu werden, sofern sie Lehranalysen oder Supervisionen mit Kandidat:innen durchführen, welche einen DPG-IPV-Abschluss anstreben. 

Das beauftragende Institut muss sich dazu verpflichten,

  • dass der örtliche Ausbildungsausschuss die betroffenen Lehranalysand:innen über die Bedingungen des Beauftragungsverfahrens vor Beginn ihrer Lehranalyse informiert.

Der Geschäftsführende Lehranalytiker:innen-Beirat begleitet die beauftragten Lehranalytiker:innen und unterstützt sie in der Erfüllung der Auflagen. Eine Verlängerung der dreijährigen Frist ist auf Antrag möglich. 

Die beauftragten Lehranalytiker:innen werden von allen Instituten der DPG anerkannt. Im Beauftragungsverfahren können bis zu drei Lehranalysen aufgenommen werden. 

Nach der Erfüllung der genannten Auflagen werden beauftragte Lehranalytiker:innen (frühestens drei Jahre nach der Beauftragung) vom erweiterten Vorstand der DPG zu Lehranalytiker:innen der DPG ernannt. Die Ernennung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfüllen beauftragte Lehranalytiker:innen die genannten Auflagen nicht, so erlischt die Beauftragung.

Erfüllt ein:e beauftragte:r Lehranalytiker:in diese Auflagen nicht, und kann sie:er deshalb nicht ernannt werden, so werden den betroffenen Lehranalysand:innen und/oder Supervisand:innen die während der Dauer ihrer:seiner Beauftragung stattgefundenen Lehranalyse- bzw. Supervisionsstunden dennoch anerkannt. Den betroffenen Kandidat:innen wird ein Gespräch mit einem Mitglied des Lehranalytiker:innenbeirates angeboten. 

Die Beauftragung von Lehranalytiker:innen kann (gem. § 25, Ziff. 4 der Satzung der DPG) vom Vorstand der DPG ebenso wie die Ernennung von Lehranalytiker:innen aufgehoben werden. Die Aufhebung muss von der MV der DPG bestätigt werden. Sie muss gegenüber dem betroffenen Mitglied begründet werden. 

Das Beauftragungsverfahren gilt parallel zum Evaluationsverfahren. Dementsprechend sind bis Ende 2032 zwei Wege möglich, um Lehranalytiker:in der DPG zu werden.