Satzung Wahlordnung

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Satzung der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG e.V.)

Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV)

(beschlossen am 23. Mai 2008 in München, gültig ab 31. Juli 2009; geändert am 31.10.2009 in Berlin; am 7.5.2010 in Berlin; am 3.6.2011in Hannover; am 1.6.2012 in Berlin; am 10.01.2015 in Göttingen; am 06.05.2016 in Stuttgart; am 01.06.2018 in Hamburg; am 31.05.2019 in Frankfurt am Main; am 28.11.20, Online-Mitgliederversammlung; am 18.09.2021 in Fulda; am 09.06.2023 in Weimar)

 

  1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck

 

§1

Der Verein trägt den Namen "Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft e.V., Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung". Er hat seinen Sitz in Berlin.

 

§2

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung durch Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten psychoanalytischen Wissenschaft in Forschung, Lehre, Therapie und allen anderen Anwendungen.

3. Der Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die lnitiierung und Durchführung von Forschungsstudien und Evaluationen nebst Veröffentlichung der Ergebnisse.

b) die Pflege wissenschaftlicher Kontakte mit anderen psychoanalytischen Fachgesellschaften und mit Fachgesellschaften verwandter wissenschaftlicher Disziplinen.

4. Der Satzungszweck der Förderung der Berufsbildung wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Ausbildung zum Psychoanalytiker

b) die Fortbildung der Mitglieder der Gesellschaft, u. a. durch die Organisation und Durch­führung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Seminaren, Arbeitstagungen und Kongressen sowie die Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial.

c) die Fort- und Weiterbildung anderer Berufsgruppen.

5. Die DPG verpflichtet ihre Mitglieder, einen hohen professionellen Standard ihrer psychoanalytischen Tätigkeit zu wahren und sich den in den Ethikleitlinien der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen entsprechend zu verhalten.

 

§3

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 vom 16.3.1976 (BGB 1.1 S. 613).
  1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Durch die Mitgliederversammlung gewählte Vertreter und Funktionsträger haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste der Gesellschaft. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Leiter des Ausbildungsausschusses, der Leiter des IPV-Ausbildungszentrums und der Leiter des DPG-Lehranalytiker-Beirats erhalten zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

  1. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

 

§4 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die die psychoanalytische Ausbildung nach der Ausbildungsordnung der Gesellschaft oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
  1. Bewerber um die Mitgliedschaft, die ihre Ausbildung an einer Ausbildungsstätte der Gesellschaft abgeschlossen haben, werden der Mitgliederversammlung von den regionalen Arbeitsgruppen mit 2/3-Mehrheit der in der Arbeitsgruppensitzung anwesenden Mitglieder auf Grund der Kenntnis ihrer psychoanalytischen Kompetenz vorgeschlagen.
  1. Bewerber, die ihre Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte der Gesellschaft abgeschlossen haben, können vom Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit einer regionalen Arbeitsgruppe vorgeschlagen werden.
  1. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung der Gesellschaft.
  1. Ordentliche Mitglieder können Mitglieder der IPV werden, wenn sie die psychoanalytische Ausbildung nach der IPV-Ausbildungsordnung am IPV-Ausbildungszentrum der Gesellschaft absolviert haben.
  1. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Einschränkungen des passiven Wahlrechts werden in § 11.2 und § 14.4 geregelt.
  1. Die ordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die IPV-Mitglieder der Gesellschaft bezahlen darüber hinaus den jährlichen Mitgliedsbeitrag für die IPV. Dieser wird durch die IPV festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§5 Assoziierte Mitglieder

  1. Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Assoziierte Mitglieder werden.
  1. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag einer regionalen Arbeitsgruppe entsprechend § 4.2 nach Empfehlung durch den Ausbildungsausschuss der Gesellschaft.
  1. Assoziierte Mitglieder nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teil.
  1. Die assoziierten Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der MV festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§6 Kandidaten der DPG

  1. Ausbildungskandidaten in der Psychoanalytischen Ausbildung an einer Ausbildungsstätte der Gesellschaft sind ab Zulassung "Kandidaten der DPG".
  1. Die Kandidaten der DPG nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung der Gesellschaft teil.
  1. Die Versammlung der DPG-Kandidaten benennt aus ihrer Mitte zwei Sprecher, die in der DPG-Mitgliederversammlung gewählt werden (Bundeskandidatensprecher).
  1. Die Bundeskandidatensprecher haben eingeschränktes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, im Ausbildungsausschuss und im Beirat des IPV-Ausbildungszentrums, sofern in den Gremien eine Mehrheit stimmberechtigter ordentlicher DPG-Mitglieder anwesend ist.
  1. Die Bundeskandidatensprecher sind nicht abstimmungsberechtigt in eigener Sache, in Angelegenheiten einzelner Kandidaten der DPG, in personellen Angelegenheiten der DPG und in Entscheidungen über Fragen der Ausbildung.

 

§7 Ehrenmitglieder

  1. Persönlichkeiten, die sich um die DPG oder die Förderung der Psychoanalyse außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.
  1. Die Ernennung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  1. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit.

 

§8 Korrespondierende Mitglieder

Die Gesellschaft kann hervorragende Persönlichkeiten der Wissenschaft, Kultur und Kunst einladen, korrespondierendes Mitglied zu werden. Eingehende Vorschläge werden vom Vorstand geprüft, der auf der Basis eines Beschlusses mit 2/3-Mehrheit der MV die Einladung ausspricht. Korrespondierende Mitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  1. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
  1. Der Ausschluss erfolgt auf Empfehlung der Schieds- und Ausschlusskommission durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen der Gesellschaft, insbesondere gegen ihre Satzung oder Beschlüsse ihrer Organe, verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Schieds- und Ausschlusskommission kann in minderschweren Fällen Maßnahmen betreffend das beschuldigte Mitglied beschließen. Einzelheiten des Verfahrens betreffend einen Ausschluss und/oder des Beschlusses von Maßnahmen regelt die Schieds- und Ausschlussordnung der Gesellschaft, die die Satzung ergänzt und Satzungsbestandteil ist.
  1. Wer während zweier Geschäftsjahre den Mitgliederbeitrag ohne Stundung oder Erlass trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Ausstehende Beiträge bleiben fällig.

 

§10 Ruhende Mitgliedschaft

Während einer ruhenden Mitgliedschaft sind alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, auf Zeit suspendiert (aktives- und passives Wahlrecht, Mitgliedschaft in einer DPG AG, Teilnahme an internen Veranstaltungen der Gesellschaft, Mitgliedschaft in Kommissionen der DPG, Beitragszahlungen, Lehr- und Ausbildungstätigkeit).

  1. Die Mitgliedschaft ruht aus besonderem Grund (z.B. längere Krankheit mit temporärer Erwerbsunfähigkeit) auf Antrag eines Mitglieds. Der Geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Mitgliedschaft ruht für ein Jahr.
  2. Die Mitgliedschaft ruht auf Beschluss der Schieds- und Ausschlusskommission, wenn das Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen der Gesellschaft, insbesondere gegen ihre Satzung oder Beschlüsse ihrer Organe, verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen.
    Im besonderen Fall einer ruhenden Mitgliedschaft auf Beschluss der Schieds- und Ausschlusskommission ruht die Pflicht zur Beitragszahlung nicht.

 

  1. Abschnitt: Organe und Gremien

 

§11 Organe und Gremien

 

Die Organe und Gremien der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand
  1. der Erweiterte Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung
  1. die regionalen Arbeitsgruppen
  1. der Ausbildungsausschuss
  1. der DPG-Lehranalytiker:innenbeirat
  1. das IPV-Ausbildungszentraum
  1. das Gremium der Vertrauensanalytiker:innen
  1. die Berufspolitische Kommission
  1. die Konferenz der lnstitutsleiter:innen

 

§12.Der Vorstand

 

§12.1. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Leiter des Ausbildungsausschusses, dem Leiter des IPV-Ausbildungszentrums, dem Leiter des Lehranalytikerbeirats und dem Schriftführer.

Der Vorstand bereitet die Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes vor und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

ln fachlichen und personellen Belangen, die ausschließlich die IPV betreffen, entscheiden die IPV-Mitglieder im Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§12.2 Der Geschäftsführende Vorstand

 

Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende, die Stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, sowie die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft. Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer einstellen.

Rechtsverbindlich sind Erklärungen, die vom Vorsitzenden allein oder von seiner Stellvertreterin zusammen mit der Schatzmeisterin abgegeben werden, im Innenverhältnis von Stellvertreterin und Schatzmeisterin allerdings nur, soweit sie dazu vom Vorsitzenden ermächtigt wurden.

Der Leiter des Lehranalytiker:innenbeirats und der Schriftführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil.

Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. ln fachlichen und personellen Belangen, die ausschließlich die IPV betreffen, entscheiden die IPV-Mitglieder im Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§12.3 Der Erweiterte Vorstand

 

Der Vorstand bildet zusammen mit den Leitern der regionalen Arbeitsgruppen und dem Leiter der berufspolitischen Kommission den Erweiterten Vorstand. Mit beratender Stimme nehmen die beiden Bundeskandidatensprecher:innen an den Sitzungen des Erweiterten Vorstands teil. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§12.4 Wahlen

 

Der Vorsitzende, die Stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin, die Leiterin des Ausbildungsausschusses, die Leiterin des IPV-Ausbildungszentrums, der Leiter des Lehranalytikerbeirats, der Schriftführer und die beiden Bundeskandidatensprecher:innen werden alle 2 Jahre in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt, die Bundeskandidatensprecher:in auf Vorschlag der Kandidaten der DPG. Der Vorsitzende und die Leiterin des IPV-Ausbildungszentrums sind Mitglieder der IPV. Näheres regelt die Wahlordnung der Gesellschaft.

 

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere

a) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl der Kassenprüfer

d) die Wahl der ständigen Mitglieder des Ausbildungsausschuss-Beirates

e) die Wahl der Mitglieder des IPV-Ausbildungszentrums mit seinen Untergliederungen

f) die Wahl der ständigen Mitglieder des Lehranalytikerbeirats

g) die Wahl der Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker

h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

i) die Bestätigung der Ernennungen zum Lehranalytiker der DPG

j) die Bestätigung der Vorsitzenden der DPG-Arbeitsgemeinschaften

k) die Anerkennung von Ausbildungsstätten

l) die Bestätigung von Arbeitsgruppen

m) die Verabschiedung der Ausbildungsrichtlinien

n) die Änderung der Satzung

o) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage für satzungsmäßige Zwecke sowie die Festlegung von deren Höhe

p) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beisitzer (Pool) der Schieds- und

Ausschlusskommission

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Das hat schriftlich und mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beifügung der zur Vorbereitung von Beschlüssen notwendigen Unterlagen schriftlich oder per E-Mail zu geschehen. In einem besonders begründeten Ausnahmefall (z.B. Pandemie), wenn eine persönliche Zusammenkunft der Mitgliederversammlung nicht möglich oder vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung, auch wenn dazu bereits eingeladen wurde, im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die Feststellung eines besonders zu begründenden Ausnahmefalles erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands. Für die digitale Mitgliederversammlung ist ein technischer Weg zu wählen, der den Mitgliedern eine Teilnahme mit üblicher IT-Ausstattung ermöglicht. Die digitale Mitgliederversammlung findet im Wege der Bild- und Tonübertragung statt, die teilnehmenden Mitglieder müssen sich identifizieren. Die Zugangsberechtigung wird den Mitgliedern von der Geschäftsstelle der Gesellschaft per E-Mail spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung übersandt. Die Mitglieder dürfen sie keinem Dritten zugänglich machen.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Grund für die Einberufung und die Tagesordnung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Einberufung muss innerhalb von sechs Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.

 

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder von einem auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung bestimmten ordentlichen Mitglied geleitet.

 

  1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen sind in der Satzung und in der Wahlordnung geregelt.

 

  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlen und anderen Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt, sofern die Versammlung nicht ohne Gegenstimmen anders beschließt. Geheime Abstimmung gilt auch für andere Angelegenheiten, sofern 20 Prozent der Anwesenden dies befürworten. In einer digitalen Mitgliederversammlung sind technische Voraussetzungen für geheime Abstimmungen vorzuhalten.

 

  1. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  1. Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden die Regelungen dieser Satzung entsprechend Anwendung.

 

§14 Der Ausbildungsausschuss

 

  1. Die Aufgaben des Ausbildungsausschusses sind

 

a) die Aufsicht über die Einhaltung der Ausbildungsrichtlinien der Gesellschaft sowie ihre Ergänzung und Weiterentwicklung

b) die Bestätigung der Ausbildungsrichtlinien der Ausbildungsstätten

c) die Prüfung von Ausbildungskandidaten, deren Prüfung nicht durch eine Ausbildungsstätte erfolgen kann

d) das Vorschlagen von Bewerbern für die ordentliche Mitgliedschaft in Abstimmung mit einer regionalen Arbeitsgruppe gemäß 4.3.

e) Information, Erfahrungsaustausch und Beratung der Arbeitsgruppen und der Ausbildungsstätten in Fragen der psychoanalytischen Ausbildung

f) die Vertretung der Interessen der Gesellschaft in Ausbildungsfragen, soweit der Ausschuss dazu vom Vorstand beauftragt

 

  1. Der Ausbildungsausschuss besteht aus

 

a) dem Leiter

b) vier ständigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Sie sind DPG-Lehranalytiker:innen

c) den Leitern der Ausbildungsausschüsse der DPG-Ausbildungsstätten

d) den beiden Bundeskandidatensprecher:innen

e) Der Vorsitzende der Gesellschaft, die Stellvertretende Vorsitzende, die Leiterin des IPV-Ausbildungszentrums und der Leiter des Lehranalytiker:innenbeirats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

 

  1. Der Leiter und die vier ständigen Mitglieder führen die laufenden Geschäfte in Ausbildungsfragen der Gesellschaft.

 

§15 Das IPV-Ausbildungszentrum

 

 

1. Aufgaben des Ausbildungszentrums sind:

 

a) Planung und Organisation der IPV-Ausbildung

b) die Gewährleistung der Einhaltung der IPV-Ausbildungsrichtlinien der Gesellschaft sowie deren Ergänzung und Weiterentwicklung

c) Zulassung, Betreuung und Prüfung der IPV-Kandidaten

d) Ernennung der IPV-Lehranalytiker

e) Ernennung der IPV-Dozenten

f) Fortentwicklung des IPV-Curriculums

g) Information, Erfahrungsaustausch und Beratung der Arbeitsgruppen und der Ausbildungsstätten in Fragen der IPV-Ausbildung

h) die Vertretung der Interessen der Gesellschaft in IPV-Ausbildungsfragen, soweit das Ausbildungszentrum dazu vom Vorstand beauftragt wird.

 

2. Das IPV-Ausbildungszentrum besteht aus

 

a) dem Leiter

b) dem stellvertretenden Leiter, der zugleich Beauftragter für Ausbildung ist

c) dem Beauftragten für das Curriculum

d) dem Beauftragten für Lehranalyse

e) ein Vertreter der Kandidaten in der IPV-Ausbildung

f) Der Vorsitzende der Gesellschaft und der Leiter des Ausbildungsausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag der Mehrheit der anwesenden DPG-IPV-Mitglieder den Leiter des IPV-Ausbildungszentrums und die Beauftragten des IPV-Ausbildungszentrums.

 

  1. Beirat des IPV-Ausbildungszentrums.

Der Beirat besteht aus den IPV-Beauftragten der DPG Ausbildungsinstitute und einem Kandidatenvertreter.

Die IPV-Beauftragten werden auf Vorschlag der IPV-Mitglieder eines DPG Ausbildungsinstituts vom IPV-Ausbildungszentrum ernannt und sind in ihrer Funktion als IPV-Beauftragte Mitglieder der regionalen Unterrichtsausschüsse an ihrem Ausbildungsinstitut. Die Regularien für die Wahl zum Mitglied im Unterrichtsausschuss des Instituts bleiben davon unberührt.

 

  1. Mit Ausnahme des Kandidatenvertreters sind alle Mitglieder des IPV-Ausbildungszentrums IPV-Lehranalytiker. Die Mitglieder des Beirates des IPV-Ausbildungszentrums sind IPV-Mitglieder. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Der DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirat

 

1) Der DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirat repräsentiert die IPV-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft.

Zu seinen Aufgaben gehört

 

a) die Mitwirkung bei der Ernennung von IPV-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft

b) die Fortbildung der IPV-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft

c) der überregionale Austausch unter den IPV-Lehranalytiker:innen

 

2)Der DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirat besteht aus

 

a) dem Leiter, der zugleich Beauftragter für Lehranalyse im IPV-Ausbildungszentrum ist;

b) je einem Delegierten der IPV-Lehranalytiker:innen aus den regionalen Ausbildungsverbünden.

 

3) Der Vorsitzende der Gesellschaft, der Leiter des IPV-Ausbildungszentrums und der Leiter des Lehranalytiker:innenbeirats der DPG können mit beratender Stimme an den Sitzungen des DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirats teilnehmen.

 

§16 Der DPG-Lehranalytiker:innenbeirat

 

  1. Der DPG-Lehranalytiker:innenbeirat repräsentiert auf überregionaler Ebene die DPG-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft. Zu seinen Aufgaben gehört

 

a) die Mitwirkung bei der Ernennung von DPG-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft

b) die Fortbildung der DPG-Lehranalytiker:innen der Gesellschaft

c) der überregionale Austausch unter den DPG-Lehranalytiker:innen

 

  1. Der DPG-Lehranalytiker:innenbeirat besteht aus

a) dem Leiter

b) vier von der Mitgliederversammlung gewählten DPG-Lehranalytiker:innen als ständigen Mitgliedern. Gemeinsam mit dem Leiter bilden sie den geschäftsführenden Lehranalytiker:innenbeirat.

c) je einem Delegierten der DPG-Lehranalytiker:innen aus den regionalen Arbeitsgruppen.

 

  1. Der Vorsitzende der Gesellschaft, die Stellvertretende Vorsitzende, die Vorsitzende des Ausbildungsausschusses und der Leiter des DPG-IPV-Lehranalytiker:innenbeirats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des DPG-Lehranalytiker:innenbeirats teilnehmen.

 

§17 Gremium der Vertrauensanalytiker:innen

 

  1. Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung der DPG die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker:innen. Sie sind Ansprechpartner:innen für Patient:innen und Ausbildungskandidat:innen, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess oder in einer Ausbildungssituation der Gesellschaft in Bedrängnis geraten sind. Sie sind außerdem Ansprechpartner:innen für Rat suchende Kolleg:innen. Grundlage ihrer Arbeit bilden die Ethikleitlinien der DPG.

 

  1. Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker:innen treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.

 

  1. Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker:innen sind zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Ratsuchenden oder den Beschwerdeführer muss schriftlich erfolgen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung der DPG wählt mindestens fünf fachlich und persönlich geeignete Mitglieder in das Gremium der Vertrauensanalytiker:innen.

Zusätzlich wählt die Mitgliederversammlung einen Delegierten der Ausbildungskandidat:innen. Er vertritt die Perspektive der Ausbildungskandidat:innen und hat eine Brücken- und Vermittlungsfunktion. Der Ausbildungskandidat nimmt an der direkten Beratungstätigkeit nicht teil. Er soll in Ausbildungskonflikten mit Kandidat:innenbeteiligung hinzugezogen werden.

Die Wahl der Mitglieder der Ethikkommission erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren; eine einmalige Wiederwahl für weitere zwei Jahre ist möglich.

 

  1. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker:innen während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der DPG, ihren Arbeitsgruppen und Instituten, anderen Fachgesellschaften und Kammern ausüben. Sie dürfen nicht Mitglied des Pools sein, aus dem Schieds- und Ausschlusskommissionen gebildet

 

§18 Die Konferenz der Institutsleiter:innen

 

Die Leiter:innen der Ausbildungsinstitute der DPG bilden die Konferenz der lnstitutsleiter:innen. Die Bundeskandidatensprecher:innen nehmen an der Konferenz teil. Sie kann vom Vorstand zur Beratung in wichtigen Fragen herangezogen werden.

 

§19 Die Berufspolitische Kommission

 

Die Berufspolitische Kommission wird vom Vorstand berufen und berät den Vorstand in berufspolitischen Fragen. Sie vertieft und koordiniert die Diskussion über wichtige berufspolitische Fragen und erarbeitet im Auftrag des Vorstandes Stellungnahmen zu speziellen berufspolitischen Themen.

 

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Leiter. Er hat Sitz und Stimme im Erweiterten Vorstand.

 

§20 Die regionalen Arbeitsgruppen

 

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft bilden regionale Ihre Aufgabe ist die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft gemäߧ 2 dieser Satzung und die Vorbereitung von Beschlüssen für die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Anerkennung einer regional gebildeten Arbeitsgruppe bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Die Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe sind wenigstens fünf ordentliche Mitglieder, von denen mindestens zwei DPG-Lehranalytiker:innen sein müssen.

 

  1. Die Arbeitsgruppen können im Sinne von § 21 Ausbildungsinstitute und im Sinne von § 22 andere Einrichtungen gründen und führen.

 

  1. Die Arbeitsgruppen schlagen Bewerber zur Mitgliedschaft in der Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgruppe vor.

 

  1. Die Arbeitsgruppen schlagen dem Vorstand Bewerber für eine Ernennung zum Lehranalytiker der DPG vor.

 

  1. Die Arbeitsgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, die mit Zustimmung des Vorstands der DPG wirksam wird. Sie wählt einen Leiter für die Dauer von 2 Jahren. ln der Geschäftsordnung müssen die Wahlmodalitäten festgelegt werden.

 

  1. Abschnitt: Ausbildungsstätten

 

§21 Die Ausbildungsinstitute

 

  1. Die Gesellschaft fördert die Gründung und Unterhaltung von psychoanalytischen Ausbildungsinstituten.

 

  1. Die regionalen Arbeitsgruppen der Gesellschaft können mit Zustimmung des Vorstandes psychoanalytische Institute einrichten und führen. Ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte der Gesellschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Arbeitsgruppenleiter, der die Arbeitsgruppe im Vorstand der Gesellschaft vertritt, ist gleichzeitig Vorstandsmitglied des Instituts.

 

§22 Weitere Einrichtungen

 

Die Gesellschaft und ihre Arbeitsgruppen können Institute und Einrichtungen betreiben

 

1. zur Ausbildung von Analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten

2. zur Fortbildung ärztlicher Psychotherapeuten und Psychologischer Psychotherapeuten

3. zur Förderung der Psychoanalyse in ihrer Anwendung in anderen Berufen

4. zur Förderung der Forschung.

 

  1. Abschnitt: Arbeitsgemeinschaften, Ausschüsse und Kommissionen

 

§23 Arbeitsgemeinschaften

 

Innerhalb der Gesellschaft können Arbeitsgemeinschaften zur Förderung der psychoanalytischen Wissenschaft gebildet werden. Sie sind nicht regional gebunden und widmen sich vertieft Themen die für die Psychoanalyse wichtig sind. Die Bildung von DPG-Arbeitsgemeinschaften bedarf der Zustimmung des Erweiterten Vorstands. Der Erweiterte Vorstand kann DPG-Arbeitsgemeinschaften auflösen. Die Bildung und Auflösung von DPG-Arbeitsgemeinschaften muss der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§24 Kommissionen und Ausschüsse

 

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse und Kommissionen für die Durchführung bestimmter Aufgaben oder für die Erarbeitung bestimmter Richtlinien und die Überwachung ihrer Durchführung bilden.

 

  1. Abschnitt: Die Lehranalytiker

 

§25

  1. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag vom Vorstand zu DPG-Lehranalytikern:innen ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag einer regionalen Arbeitsgruppe und unter Mitwirkung des Lehranalytiker:innen-Beirates.

 

  1. Die Ernennung zum DPG-Lehranalytiker muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

  1. Die Ernennung zum Lehr- und Kontrollanalytiker der DPG wird an allen Ausbildungsstätten der Gesellschaft anerkannt.

 

  1. Die Ernennung zum DPG-Lehranalytiker kann vom Vorstand auf Antrag einer Arbeitsgruppe, eines Ausbildungsinstituts oder des Lehranalytiker:innenbeirats widerrufen werden. Die Mitgliederversammlung muss die Aufhebung bestätigen. Die Entscheidung muss gegenüber dem Betroffenen begründet werden.

 

  1. Die Lehranalytiker der DPG treffen sich mindestens einmal pro Jahr für den überregionalen Austausch über die psychoanalytische Ausbildung und zu ihrer Fortbildung. Der Leiter des Lehranalytikerbeirats lädt dazu ein.

 

  1. Lehranalytiker der IPV kann werden, wer Lehranalytiker der DPG ist und vom Beauftragten für Lehranalyse des IPV-Ausbildungszentrums dem Vorstand vorgeschlagen wird. Näheres regelt das IPV-Ausbildungszentrum in Abstimmung mit dem DPG-IPV-Lehranalytikerbeirat.

 

  1. Abschnitt: Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

 

§26

 

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der nach ordnungsgemäßer Ladung erschienen-en ordentlichen Mitglieder gefasst.

 

§27

 

  1. Die Auflösung der Gesellschaft ist durch den Geschäftsführenden Vorstand dann durchzuführen, wenn die nach ordnungsgemäßer Ladung erschienenen ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln dies beschließen.

 

  1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung der DPG", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Berlin, den 01. Juni 2012

 

Anhang:

 

Ausführungsbestimmungen zur am 23.5.2008 in München beschlossenen, am 31.10.2009 in Berlin, am 7.5.2010 in Berlin, am 3.6.2011in Hannover, am 1.6.2012 in Berlin und am 01.06.2018 in Hamburg überarbeiteten Satzung.

 

Für die Paragraphen 4.3 und 20.5 gelten die folgenden Ausführungsbestimmungen: Zu§ 4.3:

Der Bewerber muss mindestens 1Jahr an den wissenschaftlichen Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen und seine psychoanalytische Arbeitsweise in einem qualifizierenden Vortrag über eine mindestens dreistündige andauernde psychoanalytische Behandlung (Psychoanalyse gemäß § 4,3 der ABO der Gesellschaft) dargestellt haben.

Er fügt seinem Antrag eine Aufstellung der bisher durchgeführten Psychoanalysen bei.

 

Zu§ 20.5:

ln der Sitzung müssen mindestens 60% der DPG-Lehranalytiker der DPG-Arbeitsgruppe anwesend sein. Von den anwesenden DPG-Lehranalytikern muss der Vorschlag für eine Ernennung zur Lehranalytikerin/zum Lehranalytiker der DPG mit Zweidrittelmehrheit befürwortet worden sein.

 

 

Beschlossen am 09. Juni 2023 in Weimar

 

Eckehard Pioch

(Vorsitzender der DPG e.V.)